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Informationen zum Dokument  BGer 6B_488/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_488/2013 vom 10.06.2013
 
{T 0/2}
 
6B_488/2013
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Übertretung des Ausländergesetzes,
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Januar 2012.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
Diese Einwendungen stellen offensichtlich keine Gründe dar, um die Fristversäumnis zu entschuldigen bzw. die versäumte Rechtsmittelfrist vor Obergericht wieder herzustellen. Die Behandlung der Lungenembolie (mit 13-tägiger Hospitalisation) war abgeschlossen, bevor das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführern das Urteil eröffnete (vgl. Beschwerde, S. 5 mit Hinweis auf das ärztliche Zeugnis vom 23. April 2012). Die geltend gemachte Erkrankung im Frühling kann somit die verspätete Beschwerdeeinreichung im Oktober 2011 nicht rechtfertigen. Zu keinem anderen Ergebnis führt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids nicht verstanden. Dieser enthält eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Entscheid, S. 2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 23, S. 13 Ziff. 6 und 7). Ausserdem wurden die Beschwerdeführer mit E-Mail des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Oktober 2011 in englischer Sprache auf das Vorgehen betreffend Einreichung eines Rechtsmittels hingewiesen (Entscheid, S. 2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 14). Darauf gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Diese genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insofern nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336; 124 V 220 E. 2b/aa; s.a. Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts U411/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2). Das Obergericht ist folglich mit Recht nicht auf die Berufungen der Beschwerdeführer eingetreten. Die Beschwerde vor Bundesgericht erweist sich als offensichtlich unbegründet.
1
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
Da die Beschwerdeführer kein Zustelldomizil verzeichnet haben, ist in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG auf eine Mitteilung des Beschwerdeentscheids an sie zu verzichten. Das für sie bestimmte Exemplar ist zu ihren Handen im Dossier abzulegen. Ihnen ist indessen zur Information eine Kopie mit A-Post zuzustellen.
2
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für die Beschwerdeführer bestimmte Exemplar bleibt zu ihren Handen im Dossier. Eine Kopie wird ihr zur Information mit A-Post zugestellt.
 
Lausanne, 10. Juni 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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