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Informationen zum Dokument  BGer 6B_98/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_98/2013 vom 10.06.2013
 
{T 0/2}
 
6B_98/2013
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander-Walser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte einfache Körperverletzung, Angriff; Mittäterschaft; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 18. Juni 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden verurteilte X.________ am 29. März 2011 wegen einfacher Körperverletzung, Verfügung über mit Beschlag belegtem Vermögen, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 700.--.
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A.b. X.________ und die Staatsanwaltschaft fochten die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit Berufung an. Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden stellte am 18. Juni 2012 die Rechtskraft der übrigen Schuldsprüche und der Busse von Fr. 700.-- fest. Es erklärte X.________ des Angriffs und der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
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B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 18. Juni 2012 aufzuheben, ihn wegen Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, Z.________ habe den Stock am Holzteil gehalten und mit dem aufgesetzten Metallteil auf das Opfer eingeschlagen. Sie weise selber daraufhin, theoretisch sei auch denkbar, dass Z.________ den Metallrohrbogen als Griff benutzte und den Holzteil gegen den Körper des Opfers verwendete. Davon sei in dubio pro reo auszugehen.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz stellt auf Aussagen von Z.________ ab. Dieser gab anfänglich an, er habe mit einem Besenstiel geschlagen. Später sagte er aus, er wisse nicht, ob er mit dem Metallteil oder dem Holzteil auf das Opfer eingeschlagen habe. Ein Teil des Holzstocks müsse bei den Schlägen abgebrochen und am Tatort zurückgeblieben sein. Den anderen Teil des Stocks habe er auf der Flucht mit dem Auto weggeworfen. Die Vorinstanz schliesst daraus, Z.________ habe mit dem Metallrohrbogen auf das Opfer eingeschlagen, da der Teil des Holzstocks mit dem Metallaufsatz im Stall sichergestellt wurde, während der andere Teil nicht auffindbar war (Urteil S. 19 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Tatbeitrag sei lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung sei er auch deshalb freizusprechen, weil der Einsatz des gefährlichen Gegenstands nicht vorgesehen gewesen sei. Er sei für ihn weder voraussehbar noch gewollt gewesen. Diesbezüglich liege ein Exzess des Haupttäters vor.
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2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV 124 E. 3.2).
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2.3. Ein Mittäter haftet nur, soweit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; Urteil 6P.188/2006 und 6S.424/2006 vom 21. Februar 2007 E. 6.6). Die Vorinstanz nimmt auf diese Rechtsprechung Bezug (Urteil S. 32). Sie gelangt zur Überzeugung, Y.________ und Z.________ seien nach dem gemeinsamen Tatplan vorgegangen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Einwand, es liege ein Exzess vor, gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Dass und inwiefern deren Würdigung willkürlich sein könnte, legt er jedoch nicht dar, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 134 StGB. Der Tatbestand des Angriffs gelange nicht in echter Konkurrenz zur qualifizierten einfachen Körperverletzung zur Anwendung.
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3.2. Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 122 ff. StGB fällt nach der Rechtsprechung u.a. in Betracht, wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152 E. 2.1). Der Angriff wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, während die qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Der als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) ausgestaltete Tatbestand des Angriffs wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch die weniger schwere einfache Körperverletzung konsumiert (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, N. 44 S. 95).
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3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, mit dem Angriff sei eine über bloss einfache Körperverletzungen hinausgehende Gefährdung des Opfers einhergegangen (Urteil S. 37). Der Tatbestand des Angriffs gelangt gemäss der Rechtsprechung daher in echter Konkurrenz zur qualifizierten einfachen Körperverletzung zur Anwendung. Der Beschwerdeführer legt seiner rechtlichen Rüge eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, indem er beispielsweise geltend macht, seine Mittäter hätten keinen gefährlichen Gegenstand eingesetzt und entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie auf ein hilflos am Boden liegendes Opfer eingeschlagen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
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4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung mit der Begründung anficht, er sei nur Gehilfe gewesen und der Tatbestand des Angriffs sowie der Qualifikationsgrund des Gebrauchs eines gefährlichen Gegenstands (Art. 123 Ziff. 2 StGB) gelangten nicht zur Anwendung, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 und Art. 50 StGB. Die Strafe von 18 Monaten sei unangemessen hoch und ungenügend begründet.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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