VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_395/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_395/2013 vom 13.06.2013
 
{T 0/2}
 
6B_395/2013
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
 
2.  Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, Willkür, Verletzung des Anklageprinzips, Verjährung, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 406 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie auf die Berufungsanträge der Beschwerdegegnerin 2 eingetreten sei. Er habe das Recht und den Anspruch, genau zu wissen, wessen er angeklagt sei, ohne dass er dies aus den Akten heraussuchen müsse. Dies gehe aus den Berufungsanträgen nicht hervor. Die Anklage müsse in der Anklageschrift enthalten sein (Beschwerde, S. 4).
1
1.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 31. August 2012 auf die Begründung in der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 30. Januar 2012 verwiesen hat, sind nicht zu beanstanden (Urteil, S. 7). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, die Berufungserklärung sei ausführlich abgefasst und begründet worden, weshalb sich eine erneute Eingabe von Anträgen und einer Begründung erübrigt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
2
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verjährungsfrist für die ihm vorgeworfenen Übertretungen gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52) würden entgegen der Vorinstanz fünf statt sieben Jahre dauern. Sie verletze Art. 333 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 6 lit. b derselben Bestimmung; ferner Art. 11 Abs. 1 VstrR in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 SBG. Richtigerweise sei von einer Verfolgungsverjährungsfrist von vier Jahren, eventualiter von fünf Jahren auszugehen. Entsprechend seien sämtliche eingeklagten Handlungen verjährt (Beschwerde, S. 4 ff.).
3
2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht fehl. Das Bundesgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 10. September 2012 (Verfahren 6B_176/2012) mit der gleichen Fragestellung des Beschwerdeführers befasst und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Führt die Regelung von Art. 336 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht - worunter das Spielbankengesetz fällt - dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich diese entsprechend (BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2.). Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes beträgt daher gleich wie die Verjährungsfrist für die Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sieben Jahre. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Keller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).