BGer 2C_1252/2012 | |||
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BGer 2C_1252/2012 vom 14.06.2013 | |
{T 0/2}
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2C_1252/2012
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Urteil vom 14. Juni 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 13. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. X.________ (geb. 1979), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste Ende 2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die ihm darauf angesetzte Ausreisefrist liess er unbenutzt ablaufen und heiratete am 3. Dezember 2003 eine Schweizer Bürgerin, die seit ihrem Zuzug aus den Philippinen Sozialhilfe bezieht. Gestützt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.
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1.2. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gab die ehemalige Ehefrau gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an, sie sei mit X.________ eine Scheinehe eingegangen und ihr sei für die Vermählung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 30'000.-- ausgerichtet worden. Die Strafverfolgungsbehörde erachtete den Verdacht einer Scheinehe als erhärtet und orientierte am 7. Juli 2011 das Migrationsamt des Kantons Zürich über ihre Erkenntnisse.
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1.3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn weg. Die von X.________ dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
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1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Dezember 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer beansprucht die Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist diesbezüglich zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
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2.2. Streitig ist allein, ob es sich bei der inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe handelte und damit ein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG vorliegt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung betreffend Rechtsmissbrauch bzw. Scheinehe korrekt dargestellt, weshalb insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann. Sie kommt zum Schluss, dass die Ehe des Beschwerdeführers aus rein ausländerrechtlichen Beweggründen geschlossen wurde, womit Bewilligungsansprüche nach Art. 42 bzw. 50 AuG erloschen bzw. gar nie entstanden sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG). Sie stützt sich dafür auf verschiedene Indizien, die bei einer Gesamtbetrachtung auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten, sowie auf die selbstbelastenden Aussagen der ehemaligen Ehefrau betreffend die vom Beschwerdeführer für die Vermählung erhaltenen Bezahlungen von Fr. 4'000.-- kurz vor der Heirat und von Fr. 26'000.-- ein Tag danach (bestätigt durch Kontoauszug).
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2.3. Hinsichtlich der einzelnen Indizien äussert sich der Beschwerdeführer nur teilweise und bringt nichts Schlüssiges vor. Dass die ehemalige Ehegattin am 26. November 2007 dem Migrationsamt auf Anfrage hin schriftlich mitgeteilt hatte, die Ehe sei seit Mitte Dezember 2006 bis auf weiteres suspendiert, sie strebten eine Paartherapie an und würden sich wöchentlich treffen, vermag an der vorinstanzlichen Beurteilung angesichts der übrigen Umstände nichts zu ändern.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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