BGer 8C_997/2012 | |||
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BGer 8C_997/2012 vom 17.06.2013 | |
{T 0/2}
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8C_997/2012
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Urteil vom 17. Juni 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zürich Versicherungsgesellschaft AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung, Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 30. Oktober 2012.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 10. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2012, in die Vernehmlassung der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) vom 4. Februar 2013 und in die Replik der Versicherten vom 11. März 2013,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substantiiert angefochten werden müssen, ansonsten der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_796/2010 vom 25. März 2011 E. 4 und 8C_1000/2010 vom 8. Dezember 2010),
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dass die Vorinstanz die Leistungseinstellung der Zürich betreffend das Ereignis vom 17. Juni 2002 auf den 30. Juni 2003 und betreffend das Ereignis vom 19. September 2008 per 31. Oktober 2008 bestätigte, da die geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den beiden Ereignissen stehen würden,
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dass es entgegen den Vorbringen der Versicherten in der Replik zulässig wäre, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offenzulassen mit der Begründung, es fehle jedenfalls an einer adäquaten Kausalität (BGE 135 V 465 E. 5 S. 472), weshalb es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz um zwei alternative Begründungen handelt,
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dass die Beschwerde zwar Ausführungen zum Bestand bzw. der Abklärungsbedürftigkeit des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den beiden Ereignissen und den durch die objektiv nachweisbaren Befunden nicht erklärbaren Beschwerden enthält, die Versicherte aber in keiner Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur adäquaten Kausalität rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass dergestalt die Beschwerde diesbezüglich keine hinreichende Begründung aufweist,
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dass, soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Prof. Dr. C.________, Spital X.________, vom 8. April 2008 beruft, unklar bleibt, ob sie damit rügen will, die geklagten Beschwerden seien mindestens teilweise durch die objektiv nachweisbaren Befunde erklärbar,
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dass die Beschwerde aber diesbezüglich abzuweisen wäre, da Prof. Dr. C.________ organisch nachweisbare Unfallfolgen ausdrücklich verneint,
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dass demgemäss die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juni 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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