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Informationen zum Dokument  BGer 1C_576/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_576/2013 vom 19.06.2013
 
{T 0/2}
 
1C_576/2013
 
 
Urteil vom 19. Juni 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss im Rekursverfahren / unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 30. April 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 15. Mai 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für einen Personenwagen und ein Motorrad, dies mit der Begründung, dass er trotz zweimaliger Mahnung Rechnungen des Strassenverkehrsamtes nicht beglichen habe.
1
 
Erwägung 2
 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. April 2013 führt X.________ mit Eingabe vom 6. Juni (Postaufgabe: 7. Juni) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
3
 
Erwägung 4
 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Das Gesuch, für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird damit gegenstandslos.
4
 
Demnach wird erkannt:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5
 
Erwägung 2
 
Es werden keine Kosten erhoben.
6
 
Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 19. Juni 2013
8
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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