BGer 4A_221/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_221/2013 vom 21.06.2013 | |
{T 0/2}
| |
4A_221/2013
|
Urteil vom 21. Juni 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Niquille,
| |
Gerichtsschreiberin Reitze.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
X.________ Treuhand AG,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Brunner,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Vertrag; Auslegung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. März 2013.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).
| 1 |
2.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
| 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Parteien bezüglich dem Inhalt des Beratungsauftrages nicht verstanden haben; der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Auftrag an die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der "Gültigkeit" des Testaments gelautet habe, wobei die Beschwerdegegnerin geltend mache, ihr Auftrag habe darin bestanden, das Testament darauf hin zu prüfen, ob man "das so machen könne". Demnach sei der Vertragsinhalt nach Vertrauensprinzip auszulegen.
| 3 |
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Inhalt des Beratungsauftrages falsch ausgelegt und damit Art. 1, 18 und 398 OR verletzt zu haben. Die Parteien hätten sich über den Vertragsinhalt tatsächlich verstanden, weshalb für eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip klein Platz bleibe. Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin wissen wollen "ob das übermittelte Testament gültig sei".
| 4 |
3.3. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).
| 5 |
3.4. Die Ausführungen der Vorinstanz sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines wirklichen übereinstimmenden Parteiwillens auf Abschluss eines Beratungsauftrages mit dem Inhalt der formellen Prüfung der Gültigkeit des Testaments beruft, gehen seine Vorbringen ins Leere.
| 6 |
Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 21. Juni 2013
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Klett
| |
Die Gerichtsschreiberin: Reitze
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |