BGer 2D_31/2013 | |||
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BGer 2D_31/2013 vom 25.06.2013 | |
{T 0/2}
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2D_31/2013
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Urteil vom 25. Juni 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsschule B.________,
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Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Nichtbestehen der Probezeit,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Juni 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Y.________, die Tochter von X.________, besuchte die Klasse A.________ der Kantonsschule B.________. Die Prorektorin teilte am 26. Februar 2013 mit, Y.________ habe die Probezeit nicht bestanden und werde nicht in die Kantonsschule aufgenommen. Den dagegen erhobenen Rekurs, womit die Anhebung der Noten in mehreren Fächern um je einen halben Punkt und damit die Aufnahme in die Kantonsschule beantragt wurde, wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 15. April 2013 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2013 ab. X.________ gelangte dagegen erneut an das Verwaltungsgericht, welches die Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Juni 2013 darauf nicht eintrat.
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X.________ gelangte am 18. Juni 2013 an das Bundesgericht und schilderte die Situation ihrer Tochter; sie ersuchte darum, dieser den Verbleib im Gymnasium zu ermöglichen; Beilagen, namentlich ein anzufechtender Entscheid, fehlten. Nachdem sie mit Schreiben vom 19. Juni 2013 über die Modalitäten der Beschwerdeführung belehrt worden war, reichte X.________ das Schreiben vom 18. Juni 2013, nun versehen mit Unterschrift, dem Bundesgericht am 22. Juni 2013 nochmals ein; nunmehr waren die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2013 sowie zwei weitere Dokumente (Entscheid der Bildungsdirektion vom 15. April 2013 und diesbezügliche Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 19. April 2013) beigelegt.
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Erwägung 2 | |
Streitgegenstand bildet ein negativer Promotionsentscheid bzw. die entsprechende Notengebung. Gegen derartige Entscheide, wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) auch solche rein verfahrensrechtlicher Natur, wie sie der hier angefochtene Revisionsentscheid darstellt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. t BGG) und steht als bundesrechtliches Rechtsmittel nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Damit kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht. Es fehlt mithin offensichtlich an einer zulässigen Rüge bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung, sodass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich die angefochtene Verfügung, in welcher die Voraussetzungen einer Revision nach kantonalem Recht allgemein und in Bezug auf den konkreten Einzelfall einleuchtend dargestellt werden, mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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