BGer 9C_963/2012 | |||
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BGer 9C_963/2012 vom 25.06.2013 | |
{T 0/2}
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9C_963/2012
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Urteil vom 25. Juni 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte | |
J.________,
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vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die 1961 geborene, zuletzt als Aussendienstmitarbeiterin tätige J.________, die im November 2002 einen Auffahrunfall erlitten hatte, meldete sich am 10. Februar 2011 aufgrund einer HWS-Distorsion, Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Ohrensausen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten des Unfallversicherers, u.a. eines polydisziplinären Gutachtens (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) vom 29. Dezember 2009 bei der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ veranlasste die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, wiederum bei der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (Expertise vom 1. November 2011). Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ kamen zum Schluss, dass eine leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2012 stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, was sie mit Verfügung vom 13. März 2012 bestätigte.
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B. | |
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher J.________ beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. August 2011 mindestens eine Viertelsrente auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 ab.
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C. | |
Dagegen lässt J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren wiederholen, unter Kostenfolge sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine Viertelsrente zu gewähren.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung des Bundesrechts durch den angefochtenen Entscheid frei (Art. 95 lit. a BGG), wogegen die Kontrolle der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG auf offensichtliche Unrichtigkeit (d.h. Unhaltbarkeit, Willkür; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) beschränkt ist. Die im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung (Art. 6 ATSG) für den Ausgang des Prozesses entscheidenden Elemente der Invaliditätsbemessung (Art. 7, 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 sowie Art. 28a Abs. 1 IVG) nach Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens betreffen Tatsachenfeststellungen, welche der eingeschränkten Kognition nach Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG unterliegen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62). Hingegen ist die Frage nach der im Einzelfall anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung eine Rechtsfrage (Urteil I 726/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweis) und vom Bundesgericht frei überprüfbar.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 17. Oktober 2012 und verlangt die Ausrichtung einer Viertelsrente. Dem angefochtenen Entscheid liegen im Wesentlichen ein erstes im Jahr 2009 zuhanden des Unfallversicherers und ein zweites im Jahr 2011 im Auftrag der IV-Stelle erstelltes interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ zugrunde.
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2.2. Gerügt wird im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Arbeitsunfähigkeit sei nicht rechtskonform festgestellt worden, insbesondere sei im zweiten polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (2011) entgegen der Empfehlung der RAD-Ärztin und der Auftragserteilung der Invalidenversicherung keine weitere neurologische Abklärung erfolgt. Es liege ein unauflösbarer Widerspruch zum ersten Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (2009) vor, weil damals aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % festgestellt worden war. Im übrigen sei das Valideneinkommen falsch berechnet worden. Dieses sei auf der Basis des letzten Lohnes vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Auffahrunfall 2002) zu berechnen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Es trifft zu, dass das erste Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (2009) eine grundsätzliche Einbusse aus neurologischer Sicht von 20 % vorgesehen hatte, die sich, so der Gutachter Dr. med. Y.________, allerdings im bisherigen Arbeitsalltag noch nicht ausgewirkt habe. In jenem Gutachten wurde sodann angefügt, die Versicherte könne bei einer angepassten Arbeit (keine schweren Koffern tragen) eine volle Leistungsfähigkeit erreichen. Es kann somit gestützt auf dieses Gutachten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu 20 % längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, dies umso weniger, als die Versicherte im Gutachtenszeitpunkt (November 2009) voll erwerbstätig gewesen war. Diese Rüge ist somit unbegründet.
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3.2. Es trifft auch zu, dass die zweite polydisziplinäre Begutachtung der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (2011) kein neurologisches Teilgutachten enthielt, obwohl im Auftrag gestützt auf die RAD-Empfehlung ein solches vorgesehen war. Diese Rüge ist allerdings nicht zu hören, hätte sie doch vorgebracht werden müssen, als die Medizinische Abklärungsstelle X.________ der Versicherten am 12. August 2011 das Untersuchungsprogramm für den 13. September 2011 zusandte, worüber die frühere Rechtsvertreterin am 15. August 2011 orientiert wurde und wovon der neue Rechtsbeistand auf Akteneinsichtsgesuch vom 26. August 2011 Kenntnis erhielt (für viele: Urteil 9C_503/2012 vom 12. November 2012, E. 2).
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3.3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es hätten echtzeitliche ärztliche Berichte Vorrang und es hätte daher der psychiatrische Bericht von Dr. med. M.________ vom 22. September 2010 als Entscheidungsgrundlage vorgezogen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten - abgesehen davon, dass diese Rüge rein appellatorischer Natur ist (vgl. Urteile 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3.3 und 9C_72/2012 vom 21. August 2012 E. 5.2) -, dass die darin von Dr. med. M.________ der Klinik R.________ attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, wegen welcher eine 6-8wöchige stationäre Behandlung vorgeschlagen worden war, in der Folge offenbar nicht umgesetzt wurde. Entsprechende Berichte fehlten jedenfalls, wie dies aus dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ 2011 und den Akten der Invalidenversicherung hervorgeht, insbesondere aus einem Bericht der RAD-Ärztin vom 25. März 2011, in welchem diese danach fragte, ob die stationäre Behandlung nun stattgefunden habe oder nicht. Zudem ist zu beachten, dass die dem therapeutischen Auftrag verpflichteten Ärzte sich über ihre Patienten in einer Weise äussern, die sich von der Sicht eines medizinischen Untersuchers wesentlich unterscheidet (vgl. zur Unvereinbarkeit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag etwa Urteil 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das Valideneinkommen sei unrichtig festgestellt worden. In der Tat hat die Vorinstanz einen blossen Prozentvergleich vorgenommen, da die Beschwerdeführerin vor und nach dem Unfall und dessen Folgen als Aussendienstmitarbeiterin tätig war und ist. Diese Vorgehensweise entspricht bei erwerbstätigen Versicherten die vor und nach Eintritt der Invalidität an derselben Arbeitsstelle verbleiben der korrekten Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil 8C_873/2012 vom 30. April 2013 E. 5.1) und ist - als vom Bundesgericht frei überprüfbare Frage (vgl. E. 1) - somit nicht bundesrechtswidrig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juni 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
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