BGer 1B_747/2012 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_747/2012 vom 27.06.2013 | |
{T 0/2}
| |
1B_747/2012
|
Urteil vom 27. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
| |
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
| |
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Y.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler,
| |
Beschwerdegegnerin,
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
| |
Gegenstand
| |
Einstellungsverfügung; Strafverfahren,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. November 2012.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
F. |
G. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Das Kantonsgericht hat zwar Zweifel daran geäussert, ob es auf die Beschwerde überhaupt eintreten könne, sie aber jedenfalls in der Eventualbegründung auch materiell geprüft und insoweit als unbegründet abgewiesen. Nachdem von keiner Seite geltend gemacht wird, das Kantonsgericht hätte die Beschwerde nicht materiell behandeln dürfen, ist die Kritik des Beschwerdeführers an den kantonsgerichtlichen Eintretenserwägungen, die insbesondere auch Gegenstand des Erläuterungsbegehrens waren, für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich.
| 1 |
3.2. Der Vorfall vom 23. Mai 2011 ist insoweit unbestritten, als der Beschwerdeführer die Wiese der Beschwerdegegnerin mit einer Karrette überqueren wollte und diese ihm den Weg versperrte. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 926 ZGB berechtigt war, den Beschwerdeführer in angemessener Weise am Überqueren ihrer Wiese zu hindern. Die von ihr gewählten Mittel - Blockieren der Weiterfahrt, Zurückhalten der Schubkarre und allenfalls Zurückhalten des Beschwerdeführers am Arm - seien nicht zu beanstanden. Nicht zu rechtfertigen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer geschlagen hätte. Davon sei indessen nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer sei ein Tag nach dem Vorfall in Anwesenheit seines Rechtsvertreters umfassend zur Sache befragt worden. Aus dieser Einvernahme ergebe sich klar, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht geschlagen habe. Dieser habe denn auch folgerichtig keinen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt. Mehrere Monate später in der Konfrontationsbefragung mit der Zeugin Z.________ habe der Beschwerdeführer dann ausgesagt, die Beschwerdegegnerin habe versucht, ihn zu schlagen, was als versuchte Übertretung strafrechtlich irrelevant wäre. Erst danach habe der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin behauptet, diese habe ihn geschlagen. Die Beschwerdegegnerin habe stets konsequent bestritten, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben, und auch die Zeugin Z.________ könne einen solchen Übergriff nicht bestätigen. Unter diesen Umständen sei das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Tätlichkeiten einzustellen.
| 2 |
3.3. Der Beschwerdeführer hat am Tag nach dem Vorfall, als er diesen im Beisein seines Anwaltes ausführlich schilderte, nicht behauptet, von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden zu sein, sondern nur gesagt, sie habe die Hand im Sinne einer Drohgebärde gegen ihn erhoben. Der Beschwerdeführer hat dieses Polizeiprotokoll durchgelesen und an vielen Stellen handschriftliche Korrekturen angebracht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es seine Aussagen zuverlässig wiedergibt. Gut ein halbes Jahr nach dem Vorfall sagte der Beschwerdeführer dann anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdegegnerin und der Zeugin Z.________ aus, die Beschwerdegegnerin habe versucht, ihn zu schlagen. Diese beiden Aussagen sind miteinander vereinbar, es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die von ihm in der ersten Befragung geschilderte Drohgebärde als Versuch interpretierte, ihn zu schlagen. In der anschliessenden Konfrontation mit der Beschwerdegegnerin beschuldigte er diese erstmals, ihm einen Schlag gegen den Kopf versetzt zu haben, den er mit dem Oberarm habe abwehren können. Diese späte, in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehende Beschuldigung erweist sich unter diesen Umständen als wenig glaubhaft. Der Einwand des Beschwerdeführers, alle seine Aussagen seien miteinander vereinbar, ist klarerweise unzutreffend, besteht doch ein entscheidender Unterschied darin, ob es seine Kontrahentin bei einer Drohgebärde belassen oder effektiv zugeschlagen hat. Auch aus der Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgerichts kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein aus der Aussage, es sei zu einem Handgemenge gekommen, ergibt sich keineswegs zwingend, dass sich beide Kontrahenten Tätlichkeiten zu Schulden kommen liessen. Die Beschwerdegegnerin sagte zudem konsequent aus, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben, und die Zeugin Z.________ hat keinen solchen Schlag beobachtet. Es kann daher praktisch ausgeschlossen werden, dass die Beweislage eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen Tätlichkeiten erlaubt hätte. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden, das Kantonsgericht hat sie zu Recht geschützt.
| 3 |
Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 27. Juni 2013
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
| |
Der Gerichtsschreiber: Störi
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |