BGer 2C_592/2013 | |||
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BGer 2C_592/2013 vom 27.06.2013 | |
{T 0/2}
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2C_592/2013
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Urteil vom 27. Juni 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kantonaler Sozialdienst.
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Gegenstand
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Kontaktverbot/Aufsicht,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
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vom 21. Mai 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
In Zusammenhang mit einem Kontaktverbot (zu seiner Tochter) gelangte X.________ am 11. April 2013 mit einer als Verwaltungsklage bezeichneten, vom 9. April 2013 datierten Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er nebst der Aufhebung besagten Kontaktverbots unter anderem auch die Entlassung der Leiterin der zuständigen Opferschutzgruppe beantragte. Mit Schreiben vom 16. April 2013 teilte ihm das Verwaltungsgericht mit, dass es keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsstellen des Kantons oder gegenüber dem Stadtrat A.________ habe, dafür zuständig wäre der Regierungsrat; es sei primär Rechtsmittelbehörde, wobei kein mit Beschwerde anfechtbarer hoheitlicher Akt vorliegen dürfte; es sei auch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage es eine Klage gegen die Beratungsstelle Opferhilfe an die Hand nehmen könnte. X.________ wurde nahegelegt, sich die Prozessführung zu überlegen, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Klage bis zum 30. April 2013 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben antwortete X.________ am 25. April 2013 wie folgt: Aufgrund der bereits erfolgten Information des Opferschutzes bzw. von deren Verantwortlichen habe das verwaltungsgerichtliche Schreiben Verfügungscharakter; er habe hiermit seine Meldepflicht erfüllt und sei entlastet; wie immer auch das Verwaltungsgericht das Verhalten der Leiterin der Opferschutzgruppe toleriere oder ob es den Fall dem Regierungsrat vorlege, sei seine Sache; somit sei für ihn seine Beschwerde erledigt.
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Das Verwaltungsgericht interpretierte das Schreiben vom 25. April 2013 so, dass der Betroffene nicht nur sein Desinteresse am Verfahren erklärt, sondern die Klage zurückgezogen habe. Es schrieb daher mit Verfügung vom 21. Mai 2013 das Verfahren als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle ab, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde.
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X.________ gelangt mit Eingabe vom 24. Juni 2013 unter Bezugnahme auf die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht. Er beantragt u.a. die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Leiterin des Opferschutzes, die Anordnung persönlicher Schutzmassnahmen für seine Familie gegenüber besagter Leiterin, die einen riesigen sich über den ganzen Kanton Aargau und die Schweiz erstreckenden Machtapparat repräsentiere sowie die Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Rente wegen der durch die langjährigen Verfahren verursachten gesundheitlichen Konsequenzen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begehren und die Begründung müssen sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit dem Verfahrensgegenstand und dabei mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung. Diese beruht auf der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe seine Klage zurückgezogen. Inwiefern es mit dieser Annahme und der gestützt darauf gewählten Verfahrenserledigung schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen weitgehend an dieser rein verfahrensrechtlichen Problematik vorbeizielenden Äusserungen selbst nicht ansatzweise auf und ist auch nicht ersichtlich.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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