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Informationen zum Dokument  BGer 4A_138/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_138/2013 vom 27.06.2013
 
{T 0/2}
 
4A_138/2013
 
 
Urteil vom 27. Juni 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Versicherung X.Y.________ AG,
 
vertreten durch Versicherung X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Taggeldversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die 1972 geborene A.________ (Beschwerdegegnerin) war vom 1. August 2009 bis 30. September 2011 bei der Stiftung W.________ im Kanton Zürich, als Sachbearbeiterin angestellt. Sie war bei der Versicherung X.Y.________ AG (Beschwerdeführerin) im Rahmen der Krankentaggeldversicherung nach VVG versichert. Wegen der bereits seit Jahren diagnostizierten Anorexia nervosa (ICD-10, F50.0) sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Anteilen und zwanghaften Zügen (ICD-10, F60.8) war die Beschwerdegegnerin ab dem 4. Oktober 2010 krank geschrieben. Die Beschwerdeführerin erbrachte in der Folge - nach Ablauf der Wartefrist - die vertraglich vereinbarten Krankentaggeldleistungen. Am 5. Dezember 2011 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Stiftung W.________ per 30. September 2011 gekündigt und ab 5. September 2011 einen längeren Auslandaufenthalt geplant habe, weshalb sie keinen nachweisbaren Erwerbsausfall mehr erleide und deshalb ab 5. September 2011 keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen habe.
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B.
 
Am 30. Januar 2012 reichte die Beschwerdegegnerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Beschwerdeführerin Klage ein mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 20. November 2011 bis zum heutigen Tag Taggelder in Höhe von Fr. 202.25 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin trug auf vollumfängliche Abweisung der Klage an.
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C.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, diesen Entscheid aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Änderung des Klagebegehrens nicht vollständig berücksichtigt wurde. Weiter sei festzustellen, dass die Versicherungsleistungen höchstens in der Höhe des Erwerbsausfalls in Form der Arbeitslosenversicherung zu entrichten und die Überentschädigung mit Leistungen der IV zu berücksichtigen sind.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Taggeldversicherung, die nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdeführerin auf dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) basiert und damit als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ist (Urteil 4A_595/2011 vom 17. Februar 2012 E. 2.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Da das Versicherungsgericht des Kantons Aargau als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden hat, ist die Beschwerde gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG zulässig (BGE 138 III 2 E. 1.2.2).
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1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beantragte im kantonalen Verfahren die Abweisung der Klage. Ihre mit der Beschwerde in Zivilsachen gestellten Feststellungsbegehren sind neu und daher unzulässig. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 227 ZPO über die Klageänderung. Die Klageänderung der Beschwerdegegnerin habe sich auf den Zeitraum der zu entrichtenden Taggelder bezogen. Ursprünglich habe die Beschwerdegegnerin Taggelder ab dem 20. November 2011 verlangt. Mit der Klageänderung sei der Zeitraum auf Leistungen ab dem 28. November 2011 festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe dies akzeptiert. Entgegen der Klageänderung und dem diesbezüglichen Akzept habe die Vorinstanz den Zeitpunkt des Beginns für die Ausrichtung der Taggelder wieder auf den 20. November 2011 festgesetzt. Damit habe sie die allseits akzeptierte Klageänderung eigenmächtig abgeändert.
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3.2. Nach Art. 227 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Abs. 1). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2). Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig (Abs. 3).
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3.3. Vorliegend ist nicht streitig, ob die Klageänderung der Beschwerdegegnerin die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt. Vielmehr geht es darum, ob die Vorinstanz die Klageänderung 
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Erwägung 4
 
Nach Ziffer 1 der anwendbaren AVB für die X.Z.________ Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG deckt die Kollektiv-Taggeldversicherung u.a. die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Nach Ziffer 13.2 AVB hat die versicherte Person den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen. Kann sie den Erwerbsausfall nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Leistungen.
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4.1. Die Vorinstanz erachtete den Nachweis von Erwerbsausfall für erbracht. Dabei ging sie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG aus.
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4.2. Die Beschwerdeführerin hält diese Subsumtion der Vorinstanz für willkürlich.
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4.2.1. Sie insistiert auf den eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach sie am Arbeitsplatz wiederholt mit interpersonellen Konfliktsituationen mit dem direkten Vorgesetzten konfrontiert gewesen sei. Daraus zieht sie den Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, sondern auch ohne bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen der interpersonellen Konflikte die Stelle gekündigt hätte. Somit könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin ohne die Krankheit weitergearbeitet hätte.
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4.2.2. Als "absolut willkürlich" kritisiert die Beschwerdeführerin die Erwägung der Vorinstanz, es sei nicht einzusehen, weshalb die 40-jährige und kinderlose Beschwerdegegnerin keiner Arbeitstätigkeit nachgehen würde, wenn sie gesund wäre. Für diese Meinungsäusserung gebe es keine Grundlage in den Akten. Wäre eine solche Annahme in der Rechtsprechung zulässig, bräuchte es keine gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema mehr, weil dann bei jedem Menschen im arbeitsfähigen Alter grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass er erwerbstätig wäre, wenn er gesund wäre.
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Erwägung 5
 
Betreffend Höhe der zugesprochenen Taggelder bezeichnet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz als "falsch", dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die "vertraglich vereinbarten Taggeldleistungen" zu erbringen habe. Die Beschwerdegegnerin könne nur einen Erwerbsausfall erleiden, der sich auf die Höhe der Arbeitslosentaggelder innerhalb der ihr zustehenden Rahmenfrist beschränke. Die Vorinstanz hätte deshalb erkennen müssen, dass die Taggeldleistungen höchstens im Umfang der Arbeitslosentaggelder zu erbringen wären, nicht aber in der Höhe der vertraglich vereinbarten Leistungen.
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Erwägung 6
 
In einem letzten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen Art. 71 VVG. Als Ausfluss von Art. 71 VVG statuiere Ziffer 23 der hier gültigen AVB, dass das Zusammentreffen mit Leistungen von Sozialversicherern nicht zu einer Überentschädigung führen dürfe. Die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. November 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades vom 100 % eine ganze IV-Rente zugesprochen erhalten habe. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen den Umstand der Überentschädigung berücksichtigen und die Taggeldleistungen somit um die ganze IV-Rente kürzen müssen.
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Erwägung 7
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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