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Informationen zum Dokument  BGer 6B_436/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_436/2013 vom 27.06.2013
 
{T 0/2}
 
6B_436/2013
 
 
Urteil vom 27. Juni 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahren in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 27. Februar 2013 ab.
1
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz begründet die Ausfällung einer Freiheitsstrafe damit, dass die Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal innert weniger als fünf Jahren einschlägig delinquierte. Sie habe sich damit nicht im Geringsten von den bisherigen Verurteilungen und vom Vollzug unbedingter Geldstrafen sowie Verfahrenskosten abschrecken lassen. Sie zeige sich äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die Ausfällung einer Geldstrafe habe offensichtlich ihre Warnwirkung verfehlt, weshalb sich eine Freiheitsstrafe aufdränge. Die Vorinstanz begründet in der Folge sorgfältig und ausführlich, aus welchen Gründen eine Einsatzstrafe von zehn Monaten als angemessen erscheint. Ausserdem berücksichtigt sie die Täterkomponenten anhand der verschiedenen Strafzumessungskriterien, worauf verwiesen werden kann (Urteil, S. 4 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leumund, ihrer Strafempfindlichkeit und der Tateinsicht sind unbehelflich (Beschwerde, S. 3 ff.).
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1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Ausfällung einer Gesamtstrafe und der teilweise bedingte Vollzug verletzten Bundesrecht (Beschwerde, S. 3). Die Vorinstanz erachtet für die vorliegende Tathandlung eine Freiheitsstrafe von elf Monaten als tat- und schuldangemessen (Urteil, S. 11). Sie bestätigt den erstinstanzlichen Widerruf von 40 Tagessätzen zu Fr. 160.-- gemäss Strafmandat vom 3. Juni 2009 und bildet eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe, wovon sie sechs Monate bei einer Probezeit von vier Jahren aufschiebt. Sie verletze dadurch Bundesrecht.
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1.3. Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Gesamtstrafenbildung beim Widerruf einer Vorstrafe befasst (BGE 137 IV 249; BGE 134 IV 241). Es begründete, inwiefern der Text von Art. 46 Abs. 1 StGB, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern, der ratio legis der Bestimmung widerspricht. Zudem führte es aus, dass dieses Verfahren nicht anwendbar ist, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (BGE 137 IV 249 E. 3.4). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 137 IV 249 E. 3.4; 134 IV 82 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Vorinstanz verkennt diese bundesrechtlichen Grundsätze, wenn sie im vorliegenden Fall die Geldstrafe vom 3. Juni 2009widerruft, in eine Freiheitsstrafe umwandelt und eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällt. Ihre Begründung, es gebe - wie vorliegend - Konstellationen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe insgesamt nicht zu einer härteren Strafe führt, weshalb als ultima ratio eine Umwandlung der widerrufenen Sanktion zulässig sein müsse, ändert an der bundesrechtswidrigen Strafzumessung nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation und mit dem ihr zustehenden weiten Ermessen keine bundesrechtskonforme Sanktion ausfällen kann.
5
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des K antonsgerichts St. Gallen vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Keller
 
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