BGer 6B_254/2013 | |||
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BGer 6B_254/2013 vom 01.07.2013 | |
{T 0/2}
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6B_254/2013
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Urteil vom 1. Juli 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys,
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nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung, Willkür, Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. März 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
D as Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 13. März 2012 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in zehn Anklagepunkten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, als (teilweise) Zusatzstrafe zu drei Urteilen.
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B. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei von drei Anklagepunkten freizusprechen und bezüglich der sieben Schuldsprüche zu einer (Zusatz-) Strafe von höchstens 36 Monaten zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Er habe sich nicht wirkungsvoll verteidigen können, weil die Anschuldigungen zu vage gewesen seien. Ein faires Verfahren sei ihm verweigert worden. Es sei nicht möglich, für eine unbestimmte Zeitspanne und beliebige Orte einen Alibibeweis zu erbringen.
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1.1. Die Vorinstanz erwägt, es gehe "um ein Kollektivdelikt zufolge mengen- und bandenmässiger Qualifikation", weshalb es weniger auf die Aufzählung der einzelnen Tathandlungen ankomme. "Kauf, Einfuhr und Verkauf von Kokaingemisch" seien hinreichend bestimmte Begriffe. Der Beginn der Tathandlungen lasse sich auf frühestens Anfang 2006 einschränken. Damals habe der Beschwerdeführer einen Mittäter kennengelernt. In der Drogenmenge von mindestens 50 Kilogramm sei nach dem Grundsatz a maiore minus eine kleinere Menge mitenthalten. Der Überweisungsbeschluss verweise auf die meisten massgebenden Beweismittel und Indizien sowie deren Aktenstellen. Die Vorwürfe hätten sich bereits aus der polizeilichen Anzeige und den Vorhalten anlässlich der Einvernahmen ergeben. Schliesslich dürften gerade bei Betäubungsmitteldelikten, die sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckten und aus einer Vielzahl von Einzelhandlungen bestünden, die Anforderungen nicht allzu hoch angesetzt werden. In solchen Fällen seien regelmässig nicht alle Einzelakte in örtlicher und zeitlicher Hinsicht exakt eruierbar. Es gehe nicht an, dass klar festgestellte Taten nur deshalb nicht geahndet würden, weil nicht mehr alle Einzelheiten rekonstruiert werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, wogegen er sich habe verteidigen müssen, was sich auch aus dem zweitinstanzlichen Parteivortrag seines Verteidigers ergebe (Urteil S. 49-52).
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1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; je mit Hinweisen).
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1.3. Im Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft werden dem Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, die er mehrfach "in Witzwil, Ittigen, Bern, Genf, Zürich, Gambia, Amerika und anderswo" mengenmässig qualifiziert und bandenmässig mit drei namentlich bezeichneten Mittätern begangen habe. In zehn Anklagepunkten wird unter Verweis auf zahlreiche Aktenstellen aufgeführt, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer welche Mengen Kokaingemisch gekauft, eingeführt, verkauft und vermittelt oder Anstalten dazu getroffen habe. Es trifft zu, dass die Vorwürfe im Überweisungsbeschluss sowohl zeitlich als auch mengenmässig vage erscheinen. Dennoch wird der Anklagevorwurf unverwechselbar und genügend konkret gekennzeichnet. Aus den Verweisen auf diverse Aktenstellen lassen sich die angeklagten Taten näher eingrenzen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem, der dem Urteil 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 zugrunde lag, worauf sich der Beschwerdeführer beruft. Er wusste, was ihm vorgeworfen wird, und wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Er konnte sich daher in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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