BGer 2C_525/2013 | |||
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BGer 2C_525/2013 vom 02.07.2013 | |
{T 0/2}
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2C_525/2013, 2C_526/2013
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Urteil vom 2. Juli 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________ und B.X.________,
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vertreten durch C.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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2C_525/2013
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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2C_526/2013
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Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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2C_525/2013
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Einkommens- und Vermögenssteuer 2008, Kanton,
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2C_526/2013
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Einkommens- und Vermögenssteuer 2008, Direkte Bundessteuer,
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Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.X.________ und B.X.________ wurden mit Veranlagungsverfügung 2008 vom 10. Mai 2011 von der kantonalen Steuerverwaltung bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 839'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 14'165'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 873'700.-- veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der kantonalen Steuerkommission teilweise gutgeheissen.
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"1. In Abänderung der Veranlagung und des angefochtenen Entscheids sei das kantonal steuerbare Einkommen mit Fr. 474'100.-- und das kantonal satzbestimmende Einkommen mit Fr. 425'000.-- zu veranlagen. Das nach § 36/2 StG zum reduzierten Satz kantonal steuerbare Einkommen sei entsprechend Entscheid zu bestätigen und das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen sei mit Fr. 842'000.-- zu veranlagen.
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2. Eventualiter sei unter Berücksichtigung der pflichtgemäss vorzunehmenden Schätzung der effektiven Unterhaltskosten bei Qualifikation von einzelnen Liegenschaften zu Geschäftsvermögen das kantonal steuerbare Einkommen mit Fr. 476'000.-- und das kantonal satzbestimmende Einkommen sei mit Fr. 426'000.-- und das bundessteuerliche Einkommen mit Fr. 843'800.-- zu veranlagen.
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3. (Kosten)."
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"1. In Abänderung der Veranlagung und des angefochtenen Entscheids sei das kantonal steuerbare Einkommen mit Fr. 474'100.-- und das kantonal satzbestimmende Einkommen mit Fr. 425'000.-- zu veranlagen. Das nach § 36/2 StG zum reduzierten Satz kantonal steuerbare Einkommen sei entsprechend Entscheid zu bestätigen und das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen sei mit Fr. 842'000.-- zu veranlagen.
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2. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sowie der Vorinstanz sei hinsichtlich der Kostenauflage sowie der Parteientschädigung aufzuheben.
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3. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend teilweiser Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sei aufzuheben.
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4. (Kosten)."
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Erwägung 2 | |
Die beiden Beschwerden gegen denselben Entscheid, der die gleichen Parteien betrifft und die gleichen Rechtsfragen aufwirft, sind offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) in einem einzigen Urteil (Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis) entscheidet:
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Erwägung 3 | |
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerden im vereinigten Verfahren 2C_525/2013 und 2C_526/2013 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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