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Informationen zum Dokument  BGer 4D_37/2013  Materielle Begründung
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BGer 4D_37/2013 vom 02.07.2013
 
{T 0/2}
 
4D_37/2013
 
 
Urteil vom 2. Juli 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 6. Mai 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts March die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2013 anwies, die ihr vom Beschwerdegegner vermietete Wohnung an der X.________strasse in Y.________ und den dazugehörigen Autoabstellplatz bis zum 25. März 2013, 12.00 Uhr, ordnungsgemäss zu verlassen und dem Beschwerdegegner zu übergeben;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde und deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 6. Mai 2013 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 23. Juni 2013 beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe vom 23. Juni 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eingegangen wird;
 
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier
 
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