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Informationen zum Dokument  BGer 9F_10/2013  Materielle Begründung
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BGer 9F_10/2013 vom 03.07.2013
 
9F_10/2013{T 0/2}
 
 
Urteil vom 3. Juli 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_687/2012 und 9C_691/2012) vom 1. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Entscheid vom 5. Juli 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica), B.________ eine zusätzliche Kapitalabfindung von Fr. 21'285.60 zuzüglich Zins von 3 % vom 5. März 2009 bis 31. Dezember 2011 und von 2,5 % ab 1. Januar 2012 auszurichten.
1
Dagegen erhoben sowohl die Publica (Verfahren 9C_687/2012), als auch B.________ (Verfahren 9C_691/2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
2
Mit Urteil vom 1. Mai 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Publica ab (Dispositiv-Ziffer 2). In Gutheissung der Beschwerde von B.________ hob es den angefochtenen Entscheid auf und verpflichtete die Publica, ihr eine zusätzliche Kapitalzahlung von Fr. 63'092.60 auszurichten, zuzüglich Zins von 3 % vom 5. März 2009 bis 31. Dezember 2011 und von 2,5 % ab 1. Januar 2012 auf dem nachzuzahlenden Betrag (Dispositiv-Ziffer 3).
3
 
B.
 
Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 ersucht die Publica um Revision des Urteils vom 1. Mai 2013, soweit es B.________ im Verfahren 9C_691/2012 eine über den Betrag von Fr. 19'704.10 hinausgehende zusätzliche Kapitalzahlung zuspricht.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Sie bringt vor, entgegen dem, was in E. 7 des Urteils 9C_687/2012 und 9C_691/2012 vom 1. Mai 2013 stehe, habe sie die von B.________ vorgenommene Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung unter Verwendung des Umwandlungssatzes nach neuem Recht in den vorinstanzlichen Rechtsschriften und auch in der Vernehmlassung im Verfahren 9C_691/2012 bestritten. Für die Umrechnung des nicht bezogenen Teils der Altersrente in ein Kapital unter dem Leistungsprimat seien Barwertfaktoren heranzuziehen.
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Erwägung 2
 
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nur gegeben, wenn das Bundesgericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399; Urteile 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). Kein Grund für eine Revision liegt vor, wenn materiellrechtliche Fragen aus prozessualen Gründen ungeprüft geblieben sind. Diesfalls fehlt es an dem für die Revision erforderlichen Versehen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Ebenfalls bildet das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge keinen Revisionsgrund (Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
6
 
Erwägung 3
 
Der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Juli 2012 wurde von beiden Parteien, Publica und B.________, angefochten. Dabei bestritt die Vorsorgeeinrichtung in ihrer Beschwerde (Verfahren 9C_687/2012) die vorinstanzliche Berechnung (vgl. E. 4.1 des Urteils vom 1. Mai 2013) lediglich insoweit, als das kantonale Gericht davon ausgegangen war, die Garantie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 PUBLICA-Gesetz komme auch bei einem (teilweisen) Kapitalbezug zum Tragen. Die Anwendung des (nach neuem Recht geltenden) Umwandlungssatzes (0,05861666) rügte sie dagegen nicht. Die Berechnung von B.________ in ihrer Beschwerde (Verfahren 9C_691/2012) beruhte wie diejenige der Vorinstanz auf der Annahme, dass die Garantie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 PUBLICA-Gesetz auch bei einem (teilweisen) Kapitalbezug gilt. Ebenfalls wendete sie denselben Umwandlungssatz an wie das kantonale Gericht (vgl. E. 4.3 des Urteils vom 1. Mai 2013), was die Publica in ihrer Vernehmlassung beanstandete. Damit war sie indessen nicht (mehr) zu hören, da die Anschlussbeschwerde dem bundesgerichtlichen Verfahren fremd ist (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110 mit Hinweis). Gleichzeitig fällt ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG von vornherein ausser Betracht und ein Revisionsgrund ist zu verneinen.
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Erwägung 4
 
Mit dem sofortigen Entscheid über das Revisionsgesuch ist das Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 128 BGG (Aufschub des Vollzugs von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Mai 2013, soweit mehr als Fr. 19'704.10 zusprechend) gegenstandslos.
8
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Juli 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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