BGer 8C_327/2013 | |||
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BGer 8C_327/2013 vom 04.07.2013 | |
{T 0/2}
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8C_327/2013
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Urteil vom 4. Juli 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Rentenrevision),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. März 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Der 1953 geborene H.________ meldete sich am 16. Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 22. September und 21. Oktober 2008 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) vom 1. Januar bis 31. August 2007 eine befristete ganze Rente und ab dem 1. September 2007 eine unbefristete Viertelsrente zu. Die Verfügungen wurden rechtskräftig.
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B. | |
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2013 ab.
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C. | |
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 7. Oktober 2011 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).
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Erwägung 3 | |
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 22. September 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wesentlich verschlechtert haben.
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3.1. Das kantonale Gericht hat sowohl die vor der ursprünglichen Rentenzusprache erstellten Arztberichte als auch die nach diesem Zeitpunkt verfassten ärztlichen Beurteilungen und das MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2011 ausführlich dargestellt und gewürdigt. Dabei gelangte es zum Schluss, dass sich der physische Gesundheitszustand des Versicherten nicht verschlechtert hat und dass er aus physischen Gründen weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Bezüglich der psychischen Beschwerden stellte die Vorinstanz fest, es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob die anlässlich der Begutachtung diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom schon zum Zeitpunkt der Rentenzusprache bestanden habe. Indessen sei diese Frage insofern irrelevant, als eine mittelgradige depressive Episode keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstelle und grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelte. Die psychische Symptomatik wirke sich nicht in invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ein Revisionsgrund liege nicht vor.
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3.2. Die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach sich die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit September 2008 nicht wesentlich verschlechtert hat, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).
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3.3. Daran ändern auch die Einwände des Versicherten nichts. Er legt nicht dar, inwiefern die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
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Erwägung 5 | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juli 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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