BGer 4A_246/2013 | |||
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BGer 4A_246/2013 vom 08.07.2013 | |
{T 0/2}
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4A_246/2013
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Urteil vom 8. Juli 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Romeo Da Rugna und Marjolaine Jakob,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2013.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Zürich mit Klage vom 22. November 2012 beantragte, es sei der Beschwerdeführer zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin Fr. 195'216.93 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. September 2012 sowie die Schlichtungskosten von Fr. 1'240.-- zu bezahlen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht am 19. Januar 2013 eine in französischer Sprache verfasste Klageantwort einreichte;
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dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2013 eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzte zur Übersetzung der Klageantwort in die Amtssprache Deutsch, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Klageantwort als nicht erfolgt gelte;
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dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess;
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dass das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 25. Februar 2013 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer formgerechten Klageantwort ansetzte, unter der Androhung, dass der Beschwerdeführer bei Säumnis mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen sei;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 12. März 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob und gleichzeitig um Beiordnung eines " avocat d'office bilingue " ersuchte;
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dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2013 eine Nachfrist von 10 Tagen setzte zur Übersetzung der Eingabe in die Amtssprache Deutsch, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 12. März 2013 als nicht erfolgt gelte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 3. Mai 2013 datierte, in französischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
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dass das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids ergeht, vorliegend also in Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG);
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
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dass es sich bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass die Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejaht, wenn eine Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf eine Klage oder ein Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.; Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603 ff.);
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dass die vorliegend angefochtene Aufforderung zur Einreichung einer Übersetzung unter gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel mit dieser Konstellation vergleichbar ist, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist;
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dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe seine Eingabe nicht umgehend zur Verbesserung zurückweisen dürfen, sondern vorab über sein (in französischer Sprache verfasstes) Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entscheiden müssen;
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dass gemäss Art. 129 ZPO das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt wird, im Kanton Zürich also auf Deutsch (Art. 48 KV/ZH);
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dass nicht in der Amtssprache redigierte Parteieingaben mangelhaft sind und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung, d.h. Übersetzung zurückzuweisen sind ( FREI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 6 zu Art. 129 ZPO; BORNATICO, in: Basler Kommentar, 2010, N. 9 zu Art. 129 ZPO; HALDY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 3 zu Art. 129 ZPO; TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], 2011, S. 544; vgl. auch Art. 42 Abs. 6 BGG);
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dass Eingaben, die nicht innert gerichtlicher Nachfrist in die Amtssprache übersetzt werden, als nicht erfolgt gelten (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO);
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dass diese Grundsätze auch für mangelhafte Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung gelten;
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dass die Vorinstanz damit die in französischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers (einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung) zu Recht zur Verbesserung zurückgewiesen hat;
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dass es dem Beschwerdeführer offen steht, sich zur Übersetzung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung auf anfänglich eigenes finanzielles Risiko an einen Rechtsanwalt zu wenden;
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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