BGer 9C_1002/2012 | |||
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BGer 9C_1002/2012 vom 08.07.2013 | |
{T 0/2}
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9C_1002/2012
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Urteil vom 8. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte | |
R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 16. Oktober 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
Der 1956 geborene R.________ ist Bezüger einer Invalidenrente. Er meldete sich am 26. Februar 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 17. September 2007 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'649.- zu. Mit Verfügung vom 27. Mail 2011 stellte die Ausgleichskasse fest, dass in der Berechnung das Einkommen der Ehefrau des Versicherten nicht berücksichtigt worden war, er dementsprechend in der Folge zu hohe Leistungen bezogen hatte und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2011 insgesamt Fr. 89'067.- zurückzuerstatten habe.
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Am 22. Juli 2011 reichte der Vertreter des Versicherten ein Erlassgesuch ein mit dem Begehren, es sei ihm die Rückforderung von Fr. 89'067.- zu erlassen. Mit Verfügung vom 29. August 2011 lehnte die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab mit der Begründung, der gute Glaube beim Bezug der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen könne nicht bejaht werden. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011.
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B. | |
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab.
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C. | |
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Rückforderungsbetrag von Fr. 89'067.- sei zu erlassen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).
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Erwägung 2 | |
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 89'067.- in gutem Glauben bezogen hat, was gesetzliche Voraussetzung ist für die Gutheissung seines Erlassgesuchs. Das kantonale Gericht hat die im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen Grundsätze nach der Rechtsprechung (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103) zutreffend dargestellt. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.
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2.1. Das Versicherungsgericht ist zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass mit der EL-Berechnung ab 1. Januar 2007 etwas nicht stimmen konnte: Die enorme Differenz zwischen den Gesamt-Einnahmen gemäss dem Berechnungsblatt für das Jahr 2007 (CHF 34'271) und den Berechnungsblättern der Vorjahre (1.7.2006: CHF 72'795; 1.1.2006: CHF 60'922; 1.1.2005: CHF 57'964; 1.11.2004: CHF 59'138) springe ins Auge. Dasselbe gelte für den dahinter stehenden Fehler, lasse sich doch das Fehlen des Einkommens der Ehefrau, das die anrechenbaren Einnahmen zuvor jeweils um rund Fr. 29'000.- pro Jahr erhöht hatte, durch einen Vergleich der Berechnungsblätter sofort feststellen. Zumindest hätte aber Anlass für eine Rückfrage der Tochter bestanden, die nach Lage der Akten sehr gut Deutsch spreche und per E-Mail sachkundig mit der AHV-Zweigstelle kommuniziert habe. Aber auch völlig unabhängig von den Berechnungsblättern hätte der Umstand, dass ein Anspruch für die Zeit bis Ende 2006 verneint, ab 1. Januar 2007 bei praktisch unveränderten Verhältnissen hingegen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'649.- pro Monat zugesprochen worden seien, Anlass zu entsprechenden Rückfragen, nötigenfalls bei der Beschwerdegegnerin, geben müssen.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bei den vielen Berechnungsblättern vom 19. Juli 2007 habe er übersehen, dass im Berechnungsblatt per 1. Januar 2007 das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht berücksichtigt worden war, währendem dieses in den Berechnungsblättern von 2004 bis 2006 enthalten gewesen sei. Er sei ohne eigentliche Schulbildung und der deutschen Sprache nicht mächtig, habe als Bauarbeiter keinen Bezug zu Formularen und die Berechnungsblätter nicht vollständig nachvollziehen können. Beim Ausfüllen des Anmeldeformulars habe ihn die AHV-Zweigstelle unterstützt, die den Fehler in der EL-Verfügung auch nicht bemerkt habe. Er könne weder lesen noch schreiben, was aus dem Zeugnis von Dr. med. G.________ vom 27. September 2011 deutlich hervorgehe.
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2.3. Diese (und die weiteren) Vorbringen in der Beschwerde vermögen, was dem Versicherten im Zwischenentscheid vom 14. Februar 2013 (betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit) signalisiert wurde, die gutglaubensrechtliche Beurteilung des kantonalen Gerichts von vornherein nicht als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) erscheinen zu lassen. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, er habe sich weder bei der Anmeldung zum EL-Bezug (2007) noch anlässlich des Wegzuges der Tochter L.________ (Ende Oktober 2009) noch im Rahmen der periodischen Überprüfung (2011) eine Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Das kantonale Gericht hat dementgegen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.4 mit Hinweis) festgehalten, dass (unabhängig von einer Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung infolge geänderter Verhältnisse) der gute Glaube auch dann zu verneinen ist, wenn ein bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbarer Berechnungsfehler vorliegt, der als solcher eine Rückfrage bei der Verwaltung gebietet. So verhält es sich eindeutig hier: Wie aus der Begründung der Beschwerde (Punkt 2) selber hervorgeht, hat der Versicherte - auf spezielle Aufforderung hin - die Lohnausweise der Ehefrau "für die Jahre 2004, 2005, 2006 und Lohnabrechnung 2007 (EL-Anspruch ab November 2004) " (Schreiben der Ausgleichskasse vom 8. Juli 2007) am 31. Juli 2007 der Zweigstelle eingereicht. Angesichts dieser konkret erfolgten Mitwirkung im Rahmen der damals hängigen Anspruchsprüfung (ab November 2004) war die Bedeutung dieser Erwerbseinkommen für den urteilsfähigen Beschwerdeführer einsichtig. Der Verfügung vom 17. September 2007 lagen die Berechnungsblätter betreffend die Jahre 2004 bis 2007 unbestrittenerweise bei. Der Beschwerdeführer wusste selber am besten, dass seine Ehefrau über all die Jahre hinweg durchgehend gearbeitet (und dass sich auch sonst wirtschaftlich nichts geändert) hatte. In dieser Situation konnte er nicht gutgläubig ab 1. Januar 2007 eine Ergänzungsleistung beziehen, welche die von seiner Gattin erzielten Einkünfte unberücksichtigt lässt. Dass die Verwaltung ihrerseits den Fehler während Jahren nicht entdeckte, ist, wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erwog, für die Beurteilung der Erlassvoraussetzungen unerheblich. Sind diese, wie hier, nicht erfüllt, wird der Rückerstattungspflichtige (im Rahmen der Verwirkungsregelung; Art. 25 Abs. 2 ATSG) finanziell so gestellt, wie wenn es nicht zum unrechtmässigen (überhöhten) Leistungsbezug gekommen wäre, der hier rechtskräftig festgestellt ist (Verfügung vom 27. Mai 2011). Schwierigkeiten in der Tilgung der Rückerstattungsschuld hat die Durchführungsstelle mit einer Regelung der Rückzahlungsmodalitäten zu begegnen, welche den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles Rechnung trägt und insbesondere das Existenzminimum des Pflichtigen berücksichtigt.
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Erwägung 3 | |
Umständehalber wird trotz Unterliegens des Beschwerdeführers von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
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