BGer 1B_233/2013 | |||
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BGer 1B_233/2013 vom 09.07.2013 | |
{T 0/2}
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1B_233/2013
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Urteil vom 9. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dieter Roth.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft; Verfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen den serbischen Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Am 28. Mai 2013 wurde X.________ zusammen mit seinem Grossvater angehalten, vorläufig festgenommen und inhaftiert. Die Eröffnung der Haft erfolgte am 30. Mai 2013.
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Erwägung 2 | |
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Jugendbeschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2013. Sie stellt den Antrag, der Entscheid der Jugendbeschwerdekammer sei aufzuheben und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zur Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über eine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG geführt werden.
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3.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG). Die Staatsanwaltschaft besitzt ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid, denn sie hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, sich gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Entlassung eines Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232).
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3.2. Vorliegend verhält es sich indessen anders. Die Beschwerdeführerin erachtet die Haftentlassung nicht als ungerechtfertigt. Sie macht vielmehr geltend, sie habe am 18. Juni 2013 die Haftentlassung bereits selbst beschlossen und habe dies der Jugendbeschwerdekammer auch mitgeteilt. Die Jugendbeschwerdekammer hätte daher das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Mit ihrem Entscheid habe sie gegen eidgenössisches Strafprozessrecht verstossen.
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Erwägung 4 | |
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs.4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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