VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_631/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_631/2013 vom 09.07.2013
 
{T 0/2}
 
2C_631/2013
 
 
Urteil vom 9. Juli 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell A.Rh..
 
Gegenstand
 
Grundstückgewinnsteuer,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
 
vom 27. Juni 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
X.________ erhob am 11. Mai 2013 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden betreffend Grundstückgewinnsteuer. Sie wurde aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Gemäss dem vom Obergericht bei der Post eingeholten Zustellungsnachweis wurde die Kostenvorschussverfügung von der Adressatin am 21. Mai 2013 in Empfang genommen. Innert der am 31. Mai 2013 ablaufenden Zahlungsfrist wurde der Vorschuss nicht geleistet, vielmehr erfolgte die Zahlung am 18. Juni 2013 verspätet. Das Obergericht trat daher mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. Juni 2013 auf die Beschwerde nicht ein.
1
Mit Rechtsschrift vom 7. Juli 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und dieses habe auf die Beschwerde einzutreten, wobei die fälschlicherweise erhobene und eingezogene Grundstückgewinnsteuer an sie zurückzuzahlen sei.
2
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Antrag und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen, bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
3
2.2. Angefochten ist ein auf kantonales Verfahrenrecht gestützter Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Vorschussleistung. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Rechtmässigkeit der Grundstückgewinnsteuererhebung äussert, ist sie nicht zu hören. Zum einzigen Verfahrensgegenstand führt sie aus, die Zahlung des Vorschusses innert zehn Tagen sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen; in der Regel erfolge eine Erinnerung mit erneuter Fristansetzung zur Zahlung; der Entscheid, auf die Beschwerde nicht einzutreten, hätte somit spätestens nach Ablauf der Zahlungsfrist am 31. Mai 2013 erfolgen können; die Prüfung der prozessualen Voraussetzungen hinsichtlich der Zahlungsfrist wäre somit spätestens am 1. Juni 2013 erforderlich gewesen und nicht erst nach Bezahlung des Kostenvorschusses am 18. Juni 2013.
4
Die Beschwerdeführerin scheint mit ihren Ausführungen geltend machen zu wollen, dass es nach Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Rechtzeitigkeit nicht mehr ankomme. Das entspricht aber nicht der Rechtslage. Sodann macht die Beschwerdeführerin weder geltend, sie habe wegen der behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht, noch zeigt sie auf, woraus sich eine Pflicht zur Nachfristansetzung ergeben würde. Der Rechtsschrift lässt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, inwiefern das Obergericht bei der Anwendung der einschlägigen kantonalen Rechtsnormen oder bei der Feststellung des Sachverhalts verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin missachtet oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt hätte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5
Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die einleuchtenden Erwägungen des Obergerichts mit einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift erfolgsversprechend anfechten liessen.
6
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).