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Informationen zum Dokument  BGer 4A_167/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_167/2013 vom 11.07.2013
 
{T 0/2}
 
4A_167/2013
 
 
Urteil vom 11. Juli 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Bürgschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Vertragsschluss zwischen der Z.________ Park AG und der Beschwerdegegnerin eine Präsentation der Letzteren vorausgegangen sei mit dem Titel "Q.Y.________-Freizeitparks 10. April bis 7. Mai 2006", die in den Räumlichkeiten der Z.________ Park AG in K.________ stattgefunden habe. Die entsprechende Power-Point-Präsentation enthalte auf der letzten Seite einen Hinweis auf eine Kostenbeteiligung der Partner - also auch der Z.________ Park AG - von pauschal Fr. 50'000.-- exkl. Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz würdigte diese Power-Point-Präsentation als eines von mehreren Indizien dafür, dass sich die Parteien auf einen Pauschalbetrag von Fr. 50'000.-- geeinigt hatten.
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3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, Herrn B.________ als Zeugen die Frage zu stellen, "ob er die Power-Point-Präsentation ohne Datum und Referenzierung" gesehen habe. Soweit auf diesen Antrag überhaupt einzutreten ist, muss er abgelehnt werden, da es unter den vorliegenden Umständen nicht Sache des Bundesgerichts ist, das Beweisverfahren zu ergänzen. Die Vorinstanz hat einen entsprechenden Beweisantrag, den Zeugen B.________ zur Power-Point-Präsentation zu befragen, abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, da die Urkunde nur eines der massgeblichen Beweismittel darstelle und sich insbesondere bereits aus der Bürgschaftserklärung selbst sowie aus dem Verhalten der Z.________ Park AG nach Erhalt der Rechnung vom 15. April 2006 und im Nachlassverfahren der Schluss auf eine Pauschalvereinbarung über Fr. 50'000.-- ziehen lasse, bestehe kein Anlass, B.________ erneut als Zeugen zu befragen. Die Vorinstanz ging mithin in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass sie ihre bereits aufgrund der anderen Beweise und Indizien gewonnene Überzeugung durch eine erneute Befragung des Zeugen B.________ nicht ändern würde. Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, inwiefern dies willkürlich sein soll.
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3.3. Schliesslich sind auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Namentlich wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen C.________ und D.________ in unhaltbarer Weise berücksichtigt hätte oder ihre Argumentation sonst willkürlich wäre. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Für das Bundesgericht besteht demnach kein Anlass, in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einzugreifen. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Rügen erhebt, bleibt es beim angefochtenen Urteil.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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