BGer 2C_227/2013 | |||
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BGer 2C_227/2013 vom 12.07.2013 | |
{T 0/2}
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2C_227/2013
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Urteil vom 12. Juli 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn lic. iur. Oliver Jucker,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 21. Februar 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. X.________ (geb. 1981) stammt aus dem Kosovo. Er reiste 1992 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde er unter anderem wie folgt straffällig: Das Jugendgericht Zürich sprach ihn 1998 des mehrfachen Raubs, der sexuellen Nötigung, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des vollendeten Versuchs zur Erpressung sowie weiterer Delikte für fehlbar und wies ihn in ein Erziehungsheim für Jugendliche ein. Im Jahr 2004 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis. Im Jahr 2009 erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und weiterer Delikte. Im Jahr 2010 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich des Angriffs sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung für schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die jüngste Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung zu 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- stammt aus dem Jahr 2011.
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1.2. Am 6. September 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ und ordnete an, dieser habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 aufzuheben, er sei zu verwarnen.
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Mit Verfügung vom 3. April 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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2.1. Unstrittig ist, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) erfüllt ist. Strittig ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 96 AuG). Zur Beurteilung der Frage, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 und der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 33 f. mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz hat den in E. 2.1 genannten, massgeblichen Kriterien Rechnung getragen. Sie hat die widerstreitenden Interessen sorgsam gewichtet, in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zurecht als verhältnismässig erachtet:
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2.2.1. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Während über zehn Jahren hat er zahlreiche Straftaten begangen, die unter anderem in Freiheitsstrafen von 15, 39 und 18 Monaten ihren Ausdruck fanden. Die bisher letzte Verurteilung stammt aus dem Jahr 2011, sodass entgegen seiner Vorbringen nicht von einem "in jüngerer Zeit deliktfreien Leben" gesprochen werden kann. Sein Tatverschulden wurde von den Strafgerichten als erheblich eingeschätzt; das Obergericht des Kantons Zürich etwa qualifizierte sein Verhalten anlässlich einer Verurteilung im Jahr 2009 (Beteiligung an 19 Einbruchsdiebstählen noch während der Probezeit einer Vorstrafe) als "zielstrebig, professionell und routiniert". Die Vorinstanz durfte auch davon ausgehen, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht allein wegen einer früher bestehenden Kokain- und Alkoholabhängigkeit erfolgt: Die forensisch-prognostische Gesamteinschätzung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich kam nach einem durch zahlreiche Unregelmässigkeiten geprägten Massnahmenvollzug zum Schluss, die Delinquenz des Beschwerdeführers sei primär auf dissoziale Persönlichkeitsaspekte und nur sekundär auf Substanzabhängigkeit zurückzuführen. Die stationären therapeutischen Massnahmen, zugunsten deren der Vollzug der Freiheitsstrafen aufgeschoben wurde, waren aufgrund des fehlenden Therapiewillens des Beschwerdeführers denn auch als aussichtslos zu betrachten und deshalb aufzuheben. Dass sich der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der verfügten Wegweisung aus der Schweiz im Oktober 2012 freiwillig in ambulante psychiatrische Behandlung begab, kann vor diesem Hintergrund und entgegen seiner Auffassung nicht entscheidend sein. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden, zur Legalprognose, insbesondere zur unterschiedlichen Zweckverfolgung von Strafrecht und Ausländerrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.), und deren Anwendung auf den konkreten Fall sind nicht zu beanstanden.
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2.2.2. Die Vorinstanz hat sich ebenso ausführlich mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers (Dauer seines Aufenthalts; Sprache; Arbeitsstelle; Familie; Rückkehr in sein Heimatland) auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit langer Zeit in der Schweiz auf, geht jedoch keiner Beschäftigung nach und kann aufgrund der wiederholten Delinquenz auch nicht als sozial integriert gelten. Sein Vorbringen, er wünsche sich inskünftig ein drogen- und deliktfreies Leben, vermag die von der Vorinstanz festgestellte mangelnde Integration nicht infrage zu stellen. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von einer "erheblich intensiveren gelebten Beziehung zum Kosovo ausgegangen, als sie tatsächlich besteht", so bestreitet er damit nicht, dass er den Kontakt zu seiner Heimat nie abgebrochen hat und mit den dortigen sozio-kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Auch haben seine Eltern, mit denen er in der Schweiz wohnte, ein eigenes Haus zwecks Ferienaufenthalten im Kosovo erworben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass keine spezifischen Gründe substanziiert werden, welche einer Ausreise in den Kosovo entgegenstünden, ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr zumutbar.
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2.2.3. Zwar sind - wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat - die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht unbedeutend; sie vermögen jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht zu überwiegen. Der Widerruf ist deshalb zu Recht erfolgt. Dies gilt selbst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer die in den Akten liegenden Verwarnungen nicht zugestellt worden sein sollten (vgl. Urteile 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4; 2C_98/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2.4; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Für alles Weitere kann auf die korrekten und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3 | |
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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