BGer 2C_541/2013 | |||
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BGer 2C_541/2013 vom 16.07.2013 | |
{T 0/2}
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2C_541/2013
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Verfügung vom 16. Juli 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Beti.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Herren Dr. Andreas Rüd und
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Dr. Dimitri Santoro, Rechtsanwälte,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Amtshilfe (DBA-USA),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Mai 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit Schlussverfügung vom 13. November 2012 beschloss die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), dem Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Amtshilfe zu leisten betreffend X.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an der A.________ SA, Panama, und dem IRS die von der Credit Suisse Group editierten Unterlagen zu übermitteln.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2013 ab.
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X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Amtshilfeersuchen des IRS vom 3. Juli 2012. Gleichzeitig bittet er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die EStV beantragt Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde.
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die EStV am 17. Juni 2013 angewiesen, alle Vollziehungsvorkehrungen bis auf weiteres zu unterlassen.
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Erwägung 2 | |
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärt X.________ den Rückzug seiner Beschwerde. Er verweist auf die öffentlichen Urteilsberatung vom 5. Juli 2013 im Verfahren 2C_269/2013 und ersucht um Verzicht auf Kostenauflage gemäss Art. 66 Abs. 2 BGG.
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Erwägung 3 | |
Aufgrund des vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde kann das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist.
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Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG).
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Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten.
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Die Gerichtskosten sind unter diesen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der beschränkte Aufwand, den das Verfahren bisher verursacht hat, zu berücksichtigen ist.
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Die Beschwerdegegnerin handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 4 | |
Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG).
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Beti
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