BGer 6B_476/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_476/2013 vom 16.07.2013 | |
{T 0/2}
| |
6B_476/2013
|
Urteil vom 16. Juli 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
| |
Gerichtsschreiber C. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Strafzumessung, Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Februar 2013.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
2. | |
2.1. Der Sachrichter verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).
| |
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Schulden gehabt und die Taten in einer finanziellen Notlage begangen.
| |
2.3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er seine Taten zutiefst bereue und versuche, seine Schulden zu bezahlen.
| |
2.4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Legalprognose gut. Er habe aus dem Geschehen viel gelernt, sein Leben geändert und sei überzeugt, dass die Gerichte nichts mehr von ihm hören werden.
| |
2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Arbeitsstelle, weshalb die Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe für ihn unzumutbar sei.
|
3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 16. Juli 2013
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Der Gerichtsschreiber: Monn
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |