BGer 1C_205/2013 | |||
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BGer 1C_205/2013 vom 18.07.2013 | |
{T 0/2}
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1C_205/2013
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Urteil vom 18. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
Helvetia Nostra,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 17. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Samnaun bewilligte das Bauvorhaben am 28. November 2012 und wies gleichzeitig die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Der Bauherrschaft wurde dabei für die Behandlung des Baugesuchs eine Gebühr von "einstweilen Fr. 3'280.--" auferlegt, während die Helvetia Nostra verpflichtet wurde, der Gemeinde die auf Fr. 1'100.-- festgesetzten Kosten des Einspracheverfahrens zu bezahlen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
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Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
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Demnach wird erkannt: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde im Verfahren 1C_205/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Erwägung 4 | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samnaun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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