BGer 2C_651/2013 | |||
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BGer 2C_651/2013 vom 18.07.2013 | |
{T 0/2}
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2C_651/2013
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Urteil vom 18. Juli 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Deutschsprachige Orientierungsschule, rue des Ecoles 11, 1700 Freiburg,
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Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, rue de l'Hôpital 1, 1700 Freiburg.
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Gegenstand
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Schule und Bildung; Übertritt in die Orientierungsschule,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 26. Juni 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Schuldirektor der Deutschsprachigen Orientierungsschule Freiburg (DOSF) teilte X.________ am 21. März 2013 mit, dass ihre Tochter auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 der allgemeinen Sekundarabteilung zugeteilt werde. Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 27. März 2013 ab, wogegen sie erfolglos an das Kantonsgericht gelangten. X.________ beantragen vor Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2013 aufzuheben und ihre Tochter "in eine progymnasiale (A-) Klasse einzuteilen, damit sie das neue Schuljahr 2013/2104 Ende August 2013 in dieser Abteilung in Angriff nehmen kann".
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführenden müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
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2.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich vorliegend darauf, appellatorisch zu wiederholen, was sie bereits vor dem Kantonsgericht vorgebracht haben. Mit dessen Überlegungen zu ihren Ausführungen setzen sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinander. Steht wie hier die Auslegung und Anwendung von kantonalem Schulrecht zur Diskussion, genügt es nicht, vor Bundesgericht dieses einfach als ungerecht angewandt zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern es verfassungsmässig geboten wäre, dass die vier nach dem kantonalen Recht beim Zuweisungsentscheid zu berücksichtigenden Elemente (Noten des 1. Semesters, Zuweisungsempfehlung der Lehrperson, Elternempfehlung und kantonale Vergleichsprüfung) bei einem "offenen Fall" wie demjenigen ihrer Tochter absolut gleichwertig zu sein haben und kein Beurteilungsspielraum bestehen kann.
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2.3. Die Schulleitung hat nicht ausschliesslich auf das Ergebnis der Vergleichsprüfung abgestellt, sondern die anderen Kriterien - insbesondere die Lehrerempfehlung - bei ihrem Zuweisungsentscheid mitberücksichtigt. Es wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwiefern dies willkürlich sein könnte: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Erwägungen, die zum umstrittenen Zuweisungsentscheid geführt haben, nicht als sachfremd oder offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführer übersehen, dass der angefochtene Zuweisungsentscheid die Chancen ihrer Tochter bei den weiterführenden Schulen nicht beeinträchtigt und eine objektiv feststellbare Fehlzuweisung nachträglich ohne Weiteres korrigiert werden kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die überzeugenden Ausführungen des Kantonsgerichts auch mit einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift erfolgsversprechend anfechten liessen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Da die Eingabe nicht gesetzeskonform begründet ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies geschieht praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG.
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3.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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