BGer 6B_237/2013 | |||
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BGer 6B_237/2013 vom 19.07.2013 | |
{T 0/2}
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6B_237/2013
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Urteil vom 19. Juli 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
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Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. November 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ versuchte ca. 300 m vor dem Spurabbau mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen. Da ihm dies nicht rechtzeitig gelang, kollidierte er ungebremst mit den Leitbaken und der Miniguard-Leitplanke. Die Kollision hatte zur Folge, dass das Fahrzeug von X.________ durch die Luft flog und mit einem auf der Normalspur fahrenden Sattelschlepper zusammenstiess.
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B. Das Landgerichtsvizepräsidium Uri verurteilte X.________ am 3. April 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Uri am 15. November 2012 das erstinstanzliche Urteil.
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C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Auf der Normalspur seien Lastwagen mit einem Abstand von 10 bis 12 m hintereinander gefahren. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass selbst ein brüskes Abbremsen ein gefahrloses Einfädeln auf die Normalspur nicht ermöglicht hätte. Beim Hinweis auf die Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h habe er den Fuss vom Gas genommen, um dem angekündigten Spurabbau Rechnung zu tragen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich erstmals Anzeichen ergeben, dass der bei der Spurverengung übliche Reissverschluss nicht möglich war. Er habe sich daher für das Überholmanöver entschieden.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er hätte, spätestens als die Leitbaken in Sichtweite waren, das Überholmanöver abbrechen, die Geschwindigkeit wesentlich drosseln und sich in den Verkehr auf die Normalspur eingliedern müssen, was zu diesem Zeitpunkt noch gefahrlos möglich gewesen wäre (Urteil S. 8 f.). Der Beschwerdeführer habe auf 100 km/h beschleunigen müssen, um an den auf der Normalspur fahrenden Lastwagen vorbeizufahren (Urteil S. 8, unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 11 f.). Es könne nicht von einer "Reissverschluss"-Situation gesprochen werden, bei der zwei langsam fahrende Autokolonnen auf eine Spur reduziert werden (Urteil S. 6).
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1.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern das Beweisergebnis der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und damit willkürlich sein soll. Er beschränkt sich darauf, den zu geringen Abstand der auf der Normalspur hintereinanderfahrenden Lastwagen zu erwähnen, ohne sich jedoch mit der konkreten Verkehrssituation und den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz geht von einem mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahrenden Lastwagen auf der Normalspur aus, den der Beschwerdeführer überholen wollte (Urteil S. 8, unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 11, 13). Seine Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die vorzeitige Ankündigung eines Spurabbaus verlange vom Fahrzeugführer nicht, dass er sich unverzüglich auf die rechte Fahrbahn eingliedere. Die Signalisation der Spurverengung gelte nicht nur für den vom Spurabbau betroffenen Fahrzeuglenker, sondern auch für den Verkehr auf der Normalspur. Die Lenker auf der Normalspur hätten einen genügend grossen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, damit den anderen Verkehrsteilnehmern ermöglicht werde, sich ohne Gefährdung anderer nach rechts einzufädeln. In subjektiver Hinsicht bestreitet er, sich rücksichtslos oder sonst wie schwerwiegend regelwidrig verhalten zu haben.
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2.2. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E.3.2; 130 IV 32 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Überholen ist auf alle Fälle nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich sowie frei ist und der Überholende rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer verfügte nicht über den zum Überholen nötigen freien und übersichtlichen Raum (Urteil S. 8, unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 11). Zudem durfte er unter den gegebenen Umständen das Überholmanöver auch deshalb nicht einleiten, weil er dazu auf 100 km/h beschleunigen musste, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug (Urteil S. 6). Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb er nicht abbremste, als die Leitbaken vor ihm auftauchten (Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, die auf der Normalspur fahrenden Lastwagen hätten ihm das Einbiegen ermöglichen müssen, da er keinen entsprechenden Versuch unternahm. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Lastwagenfahrer den Beschwerdeführer nicht entlastet (Urteil S. 8, unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 13). Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation (vgl. BGE 106 IV 58 E. 1). Selbst wenn die Lastwagen einen ungenügenden Abstand einhielten, entschuldigt dies den Beschwerdeführer nicht. Dieser erkannte die Situation und hätte sich danach richten können, indem er hinter den Lastwagen auf die Normalspur einbog, was gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gefahrlos möglich war. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, sein Überholmanöver rechtzeitig vor dem Abbau der Überholspur zu beenden. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist erfüllt.
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2.3.2. Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer 300 m vor Spurabbau ohne Gefahr noch hätte einbiegen können. Es gab somit keinen Anlass für die vom Beschwerdeführer beschriebene Drucksituation. Der Beschwerdeführer handelte rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers nicht bedachte und sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte.
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2.4. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bundesrechtskonform. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer
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