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Informationen zum Dokument  BGer 8C_508/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_508/2013 vom 19.07.2013
 
{T 0/2}
 
8C_508/2013
 
 
Verfügung vom 19. Juli 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
 
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 13. Juni 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 17. Juli 2013, worin H.________ ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2013 zurückzieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juli 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger  Batz
 
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