VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_350/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_350/2013 vom 25.07.2013
 
{T 0/2}
 
6B_350/2013
 
 
Urteil vom 25. Juli 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beschimpfung; Rückzug der Einsprache,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
Am 15. Oktober 2012 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Verschiebungsgesuch mit der Begründung ab, der Verhandlungstermin stehe bereits seit zwei Wochen fest. Sofern sich X.________ nun kurzfristig entschlossen habe einen Verteidiger beizuziehen, sei er gehalten, einen solchen zu nehmen, der am Verhandlungstermin teilnehmen könne.
1
X.________ teilte dem Bezirksgericht am 21. Oktober 2012 mit, dass er sich aufgrund des abgelehnten Verschiebungsgesuchs gezwungen sehe, der Hauptverhandlung fernzubleiben, und ersuchte erneut um Verschiebung des Verhandlungstermins.
2
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Ihm sei das Recht verweigert worden, sich im Strafverfahren durch einen Wahlverteidiger vertreten zu lassen, da die kantonalen Gerichte das Verschiebungsgesuch infolge Terminkollision seines Wahlverteidigers abgelehnt haben. Zudem sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden, weshalb sein Nichterscheinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz als entschuldigt zu gelten habe.
3
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bringe keine wichtigen Gründe vor, die sein Nichterscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2012 entschuldigten. Er habe der ordnungsgemässen Vorladung trotz Hinweises auf die Rechtsfolge im Falle des Nichterscheinens keine Folge geleistet. Aus der erstinstanzlichen Verfügung vom 15. Oktober 2012 gehe hervor, dass am Verhandlungstermin trotz des Verschiebungsgesuches seines Wahlverteidigers festgehalten werde. Dessen Verhinderung habe die gerichtlich angeordnete Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht entfallen lassen. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich das Recht, in jeder Phase des Strafverfahrens einen Wahlverteidiger beizuziehen. Hieraus resultiere - unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots - aber kein Anspruch auf Verschiebung der bereits terminierten Hauptverhandlung. Ihm sei der Termin bereits frühzeitig bekannt und deshalb zuzumuten gewesen, einen anderen Verteidiger zu mandatieren, der an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass das Akteneinsichtsgesuch unbehandelt geblieben sei. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf sein (Prozess-) Verhalten gehabt, denn er habe mitgeteilt, der Verhandlung aufgrund der Ablehnung des Verschiebungsgesuchs fernzubleiben.
4
2.3. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Art. 129 StPO kodifiziert damit als bundesrechtliche Verfahrensvorschrift einen bereits in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 Buchstabe b IPBPR garantierten fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 129 StPO) und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178 Ziff. 2.3.4.2). Das Bundesgericht hat sich in mehreren jüngeren Entscheiden, denen namentlich auch ein Urteil der Vorinstanz zugrunde lag, ausführlich zum Recht auf freie Anwaltswahl im Rahmen der amtlichen Verteidigung geäussert (vgl. Urteile 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.1 und E. 4.3, zur amtlichen Publikation vorgesehen; 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.4.1 und E. 2.3.1 ff.; je mit Hinweisen). Es bejaht einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil und eine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl, wenn dem Wunsch der beschuldigten Person keine Rechnung getragen wird. Diese Grundsätze gelten ohne Einschränkung auch für die (private) Wahlverteidigung.
5
2.4. Der angefochtene Entscheid verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf freie Anwaltswahl. Das Festhalten am Hauptverhandlungstermin hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den Verteidiger seiner Wahl hat vertreten lassen können. Strafprozessuale Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter, die die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs und die damit verbundene erhebliche Beschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Mandatierung des Wahlverteidigers nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen, dem Beschwerdeführer wäre - insbesondere unter Beachtung des Beschleunigungsgebots - zumutbar gewesen, in der bis zur Hauptverhandlung verbleibenden Zeit einen anderen Verteidiger zu mandatieren, sind mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 129 Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Zudem verkennt die Vorinstanz, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht Selbstzweck ist, sondern (in erster Linie) dem Schutz der beschuldigten Person vor unnötig langer Verfahrensdauer dient und nur in Ausnahmefällen oder bei Missbrauch eine Beschränkung der Beschuldigtenrechte rechtfertigen kann. Der angefochtene Entscheid ist bundesrechtswidrig. Die Rüge erweist sich als begründet.
6
2.5. Inwieweit der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorliegend noch eigenständige Bedeutung zukommt, kann offenbleiben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.).
7
 
Erwägung 3
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
8
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Bezirksgericht Bremgarten zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Bezirksgericht Bremgarten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).