BGer 1F_24/2013 | |||
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BGer 1F_24/2013 vom 29.07.2013 | |
{T 0/2}
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1F_24/2013
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Urteil vom 29. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich,
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Bausektion der Stadt Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_541/2013 vom 30. Mai 2013.
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In Erwägung, | |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_541/2013);
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dass X.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Postaufgabe 17. Juli 2013) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_541/ 2013 vom 30. Mai 2013 ersucht hat;
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dass sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft;
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dass gemäss Art. 121 lit. c BGG die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
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dass sich die entsprechende Rüge des Gesuchstellers nicht auf einen Verfahrensantrag oder einen Antrag in der Sache bezieht, sondern vielmehr auf ein Vorbringen des Gesuchstellers, welches nicht in seinem Sinn gewürdigt worden ist;
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dass dies eine Kritik an der rechtlichen Würdigung darstellt, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;
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dass dieser Revisionsgrund nur angerufen werden kann, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären;
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dass sich dem Revisionsgesuch nicht entnehmen lässt, welche konkreten Tatsachen das Bundesgericht versehentlich nicht berücksichtigt haben sollte und inwiefern diese erheblich sein sollten und bei ihrer Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätten;
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dass gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision zudem verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
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dass dieser Revisionsgrund bereits deshalb nicht gegeben ist, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die neuen Unterlagen sich auf das Urteil (mangelhafte Beschwerdebegründung) hätten auswirken können;
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dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) das Revisionsgesuch abzuweisen ist;
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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