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Informationen zum Dokument  BGer 2C_666/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_666/2013 vom 29.07.2013
 
{T 0/2}
 
2C_666/2013
 
 
Urteil vom 29. Juli 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herrn Dr. Kamil Tanriöven,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 19. Juni 2013.
 
 
Erwägungen:
 
Der 1988 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im Oktober 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 24. Dezember 2010 eine deutsche Staatsangehörige, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 20. Februar 2012 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgehoben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 23. August 2012. Dagegen liess X.________ durch eine Rechtsanwältin Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erheben, wobei allein die Verlängerung der Ausreisefrist beantragt wurde; die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 5. Dezember 2012 ab und setzte die Ausreisefrist neu auf den 31. Januar 2013 an. Mit Urteil vom 19. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte seinerseits die Ausreisefrist neu auf den 15. August 2013 an.
1
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juli 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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