BGer 9C_996/2012 | |||
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BGer 9C_996/2012 vom 29.07.2013 | |
9C_996/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 29. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte | |
Acht Piloten X.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherungseinrichtung des Flugpersonals der SWISSAIR (VEF), Rautistrasse 60, 8048 Zürich,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser, Paulstrasse 5, 8610 Uster,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. Oktober 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
Alle acht Beschwerdeführer waren 1992/93 von Bordtechnikern zu Piloten umgeschult worden. Als Angestellte der SWISSAIR waren sie bei deren Versicherungseinrichtung des Flugpersonals der SWISSAIR (VEF) im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge reglementarisch versichert. Auf Beginn des Jahres 1994 wechselte die VEF vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Dabei wurden die Sparziele in Abhängigkeit von Funktionen und Rängen definiert ( Bordtechniker : Flight Engineers [FE], Senior Flight Engineers [SFE]; Piloten : First Officer [FO], Senior First Officer [SFO], Captain [PIC], Senior Captain [SPIC]). Die acht VEF-Versicherten erreichten den für die Berechnung des Austrittsdeckungskapitals reglementarisch ausschlaggebenden Grad eines Captains (PIC) vor dem Zusammenbruch der SWISSAIR 2001/02 nicht mehr. Sie arbeiteten in der Folge für die SWISS als Piloten, sind bei deren Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert und haben alle inzwischen den Rang eines Captains erreicht. Daher verlangten sie im Zuge der Teilliquidation der VEF, dass die wegen ihrer Beförderung zum Captain und der damit einhergehenden Verbesserung der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche erforderlichen Mittel, mindestens aber zwei Millionen Franken, an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen seien. Das damit als Aufsichtsbehörde befasste Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich hielt sich indes für die Beurteilung dieser Ansprüche nicht für zuständig und genehmigte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. September 2003 den Teilliquidationsplan, welcher die Auflösung des für die Finanzierung der oberwähnten anwartschaftlichen Ansprüche geschaffenen Disponiblen Fonds und seine Überführung in das allgemeine Stiftungsvermögen vorsah.
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B. | |
Die von den acht Piloten erhobene Klage auf Zahlung von mindestens 1,6 Mio. Franken (200'000 Franken je Kläger) durch die VEF an die nunmehr für ihre berufliche Vorsorge zuständige Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 ab.
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C. | |
Die acht ehemaligen VEF-Versicherten legen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid vom 24. Oktober 2012 aufzuheben; die VEF sei im Grundsatz zu verpflichten, an die Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II die entsprechenden Deckungskapitalien zu leisten; die Sache sei zur Bestimmung des Quantitativs der dem jeweiligen Beschwerdeführer zustehenden Deckungskapitaldifferenz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Vernehmlassung verzichten, trägt die VEF auf Abweisung der Beschwerde an.
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Auf die Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist an die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides nicht gebunden, und es kann eine Beschwerde aus anderen Gründen als den vorgetragenen gutheissen oder abweisen oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
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Erwägung 2 | |
Die acht Beschwerdeführer sind ehemalige Vorsorgeversicherte der Beschwerdegegnerin als der für das Personal von SWISSAIR zuständig gewesenen Vorsorgeeinrichtung. Es bestand zwischen ihnen - in den Schranken des Gesetzes (Art. 49 BVG) - ein Vorsorgevertrag als ein Innominatskontrakt sui generis (BGE 119 V 283 E. 4 S. 286 f., 118 V 229 E. 4b S. 231 f.), wie er in Form der ab 1. Januar 1994 und 1. Januar 2000 geltenden VEF-Reglemente bestand. Ob den Beschwerdeführern die von ihnen eingeklagten und beschwerdeweise verfolgten Ansprüche auf Zahlung zusätzlicher Austrittsleistungen an die neue Vorsorgeeinrichtung zwecks Finanzierung der vereinbarten funktions- und rangabhängigen Leistungsziele rechtens zustehen, beurteilt sich mangels einer materiell- und intertemporalrechtlich einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (vgl. Art. 53b, Art. 53d BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005) einzig und allein nach dem - gemäss Vertrauensprinzip auszulegenden (BGE 139 V 82 E. 3.1.2 S. 83 f., 135 V 237 E. 3.6 S. 241 f., 134 V 369 E. 6.2 S. 375; SVR 2012 BVG Nr. 8 S. 34 E. 4.1) - Vorsorgevertrag, an dem allein die Beschwerdeführer als Vorsorgeversicherte und die Beschwerdegegnerin als (früher) zuständige Vorsorgeeinrichtung, nicht aber die SWISSAIR als (damalige) Arbeitgeberin beteiligt waren (BGE 122 V 142 E. 4a S. 144 f. und E. 6a S. 147 f.). Es ist daher gänzlich unerheblich, in welchem Verhältnis die neue Arbeitgeberin, die SWISS, zur früheren Arbeitgeberin steht, insbesondere, ob sie als Rechtsnachfolgerin der SWISSAIR zu betrachten ist oder nicht. Denn es hat keine Übertragung der Vorsorgeverhältnisse, welche von den Arbeitsverträgen rechtlich zu unterscheiden sind, stattgefunden. Ebenso irrelevant ist der Ausgang des Teilliquidationsverfahrens gemäss der im Sachverhalt erwähnten Verfügung vom 24. September 2003. Dass der aufsichtsbehördlich genehmigte Teilliquidationsplan keine Mittel zur Finanzierung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche ausschied, vielmehr den dafür bisher vorgesehenen Disponiblen Fonds auflöste und dessen Mittel dem allgemeinen Stiftungsvermögen zuschlug, präjudiziert die Beurteilung des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG in keiner Weise (SVR 2013 BVG Nr. 22 S. 95 E. 4, 9C_375/2012), und zwar umso weniger, als die Legitimation der Beschwerdeführer als (ehemals) VEF-Versicherten zur Anfechtung des Teilliquidationsplanes im Lichte der neueren Rechtsprechung (BGE 139 V 72 E. 3 und 4 S. 77-82) als fraglich erscheint. Die streitigen Ansprüche sind daher vom Bundesgericht frei zu prüfen, wobei nach dem Gesagten als Anspruchsgrundlage nur die früher bestehenden Vorsorgeverträge in Betracht fallen.
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Erwägung 3 | |
In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Gruppe der SWISSAIR F/E-26 Piloten sei das Deckungskapital unter der Annahme einer Karrierebeendigung als Senior First Officer (SFO) berechnet worden, was zu einer enormen finanziellen Ungleichbehandlung bei der Festlegung der individuellen Beitragskonti geführt habe. Für den Fall, dass ein Aufstieg zum Flugkapitän erfolgte, wurde gemäss damals gültigem Reglement ein Disponibler Fonds bereitgestellt, welcher allfällige Nachzahlungen sicherstellen sollte. Kurz vor dem Grounding der SWISSAIR am 2. Oktober 2001 hätten die Beschwerdeführer als F/E-26 Piloten in der Tat zum Captain (PIC) ausgebildet werden sollen. Aufgrund der massiven Probleme, welche schliesslich zur Zahlungsunfähigkeit der SWISSAIR geführt hatten, sei das geplante Upgrading zum Kapitän jedoch nicht mehr erfolgt. Wäre ihre Karriere normal verlaufen, hätten die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Groundings bereits den Rang eines Kapitäns inne gehabt. Folglich wären aus dem Disponiblen Fonds der Beklagten auch die jeweiligen Deckungskapitaldifferenzen auf die Beitragskonti der Kläger gutgeschrieben worden. Durch die im Rahmen der Teilliquidation erfolgte Auflösung des Disponiblen Fonds hätten die F/E-26 Piloten ihre Anwartschaft auf eine höhere Austrittsleistung im Falle einer Beförderung zum Kapitän faktisch verloren. Die Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung müsse gemäss Art. 53d BVG aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchgeführt werden. Mithin sei es unzulässig, dass die Destinatäre durch einseitige Umstrukturierung seitens der Vorsorgeeinrichtung Nachteile erleiden. Beim Anspruch, welcher im VEF-Reglement in Anhang 7 Art. 703 Ziff. 3 festgehalten ist, handle es sich um einen festen Rechtsanspruch, welcher unter einer Suspensivbedingung im Sinne von Art. 151 und 152 OR stehe. Der Eintritt dieser Bedingung sei beim Nachfolgearbeitgeber SWISS, zu welchem sämtliche Kläger übergetreten sind, weiterhin möglich.
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Erwägung 4 | |
Das VEF-Reglement hält im Anhang 7 Art. 103 (1994) bzw. Art. 703 (2000), je Ziff. 3, fest:
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"Bei Piloten, die 1987 bis 1993 von FE/SFE umgeschult wurden, sowie solchen, die entgegen dem normalen Karrierenverlauf noch nicht PIC sind, wird das Austrittsdeckungskapital nach bisherigem Reglement per 31.12.1993 unter der Annahme berechnet, dass sie ihre Karriere als SFO beenden.
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Die Deckungskapitaldifferenz zur Normalkarriere wird am 1.1.1994 im Disponiblen Fonds zurückgestellt und zum VeF-Zins verzinst. Im Falle einer Beförderung zum PIC vor dem vollendeten 55. Altersjahr ist das Guthaben dem VeF-IBK gutzuschreiben.
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Der vereinbarte Einkauf für die umgeschulten FE bleibt unverändert."
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Die klar und eindeutig stipulierte, somit für die Anwendung der Unklarheitsregel keinen Raum lassende (BGE 135 V 237 E. 3.6 S. 241 f.; SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34 E. 6.4, 9C_404/2008) Bedingung im Reglement, dass nämlich die Beschwerdeführer als Aktive noch zu Captains (PIC) avancieren würden, was ihnen aus dem am 1. Januar 1994 erfolgten Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat Anspruch auf zusätzliche Vorsorgemittel, ausgeschieden im seither aufgelösten Disponiblen Fonds, gäbe bzw. gegeben hätte, hat sich, worauf es mit der Beschwerdegegnerin einzig ankommt, nicht während ihrer Zugehörigkeit zur VEF, somit nicht während des allein hier zur Diskussion stehenden Vorsorgeverhältnisses, verwirklicht. Zufolge Dahinfalls der vorsorgevertragsrechtlichen Bande besteht demgemäss keine Rechtsgrundlage mehr für die beanspruchten Zusatzmittel. Es besteht auch sonst kein reglementarischer oder gesetzlicher Rechtstitel, auf den sich die Beschwerdeführer berufen könnten. Insbesondere genügt die Berufung auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) als solche nicht, weil nicht allein gestützt auf die Verfassung sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche geltend gemacht werden können (BGE 138 I 225 E. 3.5 S. 229).
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Erwägung 5 | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 112 V 356).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von je Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
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