BGer 1C_649/2013 | |||
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BGer 1C_649/2013 vom 30.07.2013 | |
{T 0/2}
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1C_649/2013
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Urteil vom 30. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Anordnung einer vertrauensärztlichen Begutachtung und Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt; Kostenvorschuss; Entzug der aufschiebenden Wirkung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2013.
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In Erwägung, | |
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt am 20. November 2012 anordnete, X.________ habe sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung und einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zu unterziehen, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zum Voraus entzogen wurde;
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dass X.________ hiergegen Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhob, welches zunächst mit Zwischenentscheiden vom 3. Dezember 2012 bzw. 21. Februar 2013 - mit Ausnahme der Anordnung betreffend vertrauensärztliche Untersuchung - die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherstellte und von X.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- mit Zahlungsfrist bis zum 23. März 2013 verlangte, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung das Verfahren als erledigt abzuschreiben;
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dass er in der Folge mit einem Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte;
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dass der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident für dieses Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. April 2013 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, zahlbar bis zum 29. April 2013, verlangte, wogegen der Rekurrent "Willkürbeschwerde" führte, was den Gerichtspräsidenten veranlasste, von der Erhebung dieses Vorschusses von Fr. 1'000.-- abzusehen;
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dass das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2013 auf den Rekurs nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli (Postaufgabe: 25. Juli) 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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