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Informationen zum Dokument  BGer 1C_649/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_649/2013 vom 30.07.2013
 
{T 0/2}
 
1C_649/2013
 
 
Urteil vom 30. Juli 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Anordnung einer vertrauensärztlichen Begutachtung und Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt; Kostenvorschuss; Entzug der aufschiebenden Wirkung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt am 20. November 2012 anordnete, X.________ habe sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung und einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zu unterziehen, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zum Voraus entzogen wurde;
 
dass X.________ hiergegen Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhob, welches zunächst mit Zwischenentscheiden vom 3. Dezember 2012 bzw. 21. Februar 2013 - mit Ausnahme der Anordnung betreffend vertrauensärztliche Untersuchung - die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherstellte und von X.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- mit Zahlungsfrist bis zum 23. März 2013 verlangte, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung das Verfahren als erledigt abzuschreiben;
 
dass er in der Folge mit einem Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte;
 
dass der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident für dieses Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. April 2013 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, zahlbar bis zum 29. April 2013, verlangte, wogegen der Rekurrent "Willkürbeschwerde" führte, was den Gerichtspräsidenten veranlasste, von der Erhebung dieses Vorschusses von Fr. 1'000.-- abzusehen;
 
dass das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2013 auf den Rekurs nicht eingetreten ist;
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli (Postaufgabe: 25. Juli) 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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