BGer 1B_573/2012 | |||
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BGer 1B_573/2012 vom 06.08.2013 | |
{T 0/2}
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1B_573/2012
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Urteil vom 6. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
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Gegenstand
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Entsiegelung im Vorverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. September 2012.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Im Rahmen dieses Verfahrens erhoben die französischen Behörden anlässlich einer Hausdurchsuchung in St. Louis am 2. Mai 2012 unter anderem Geschäftsunterlagen und ein Notebook. Am 18. Mai 2012 erliess die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahmeverfügung. Am 6. Juni 2012 verlangte X.________ die Siegelung der Geschäftsunterlagen und des Notebooks. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte mit Verfügung vom 3. September 2012 fest, dass die Siegelung nichtig sei und auf den Entsiegelungsantrag nicht einzutreten sei. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass vorliegend zwischen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen und des Notebooks und dem Siegelungsantrag fünf Wochen verstrichen seien. Die Staatsanwaltschaft habe in der Zwischenzeit am 18. Mai 2012 eine formelle Beschlagnahmeverfügung erlassen und sie am 21. Mai 2012 der Verteidigung zugestellt. Diese Verfügung sei nicht angefochten worden. In der Folge habe die Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Unterlagen gesichtet und den Beschuldigten dazu am 6. Juni 2012 befragt. Im Zeitpunkt des Siegelungsantrages hätten somit die Untersuchungsbehörden längstens vom Inhalt der Unterlagen Kenntnis genommen. Die Beschlagnahmeverfügung sei mehr als zwei Wochen zuvor der Verteidigung zugestellt worden. Der Siegelungsantrag sei somit in einem Zeitpunkt gestellt worden, in welchem er offensichtlich nicht mehr gestellt werden konnte und die versiegelten Objekte klarerweise nicht mehr siegelungsfähig waren. Die Siegelung erweise sich damit als nichtig, weshalb auf den Entsiegelungsantrag nicht einzutreten sei.
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Erwägung 2 | |
X.________ führt mit Eingabe vom 29. September 2012 (Postaufgabe 1. Oktober 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. September 2012. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 auf, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts dem Bundesgericht nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Ausserdem reichte er am 18. Oktober 2012 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ersuchte. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG überhaupt nicht. Er legt daher weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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