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Informationen zum Dokument  BGer 2C_669/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_669/2013 vom 06.08.2013
 
{T 0/2}
 
2C_669/2013
 
 
Urteil vom 6. August 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, c/o Y.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung; vorübergehender Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. dazu Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhoben worden.
1
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Gemäss Art. 17 AuG haben für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereiste Ausländer den Entscheid über ein nachträglich eingereichtes Gesuch um Daueraufenthalt im Ausland abzuwarten (Abs. 1); die zuständige kantonale Behörde kann den Aufenthalt während des Verfahrens allerdings gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (Abs. 2).
2
2.2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert zunächst, unter welchen Bedingungen die Zulassungsvoraussetzungen als im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG "offensichtlich erfüllt" gelten sollen (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Sodann befasst es sich mit der Frist gemäss Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG, innert welcher der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG geltend zu machen ist, und erkennt, dass unter den gegebenen Umständen keine grosse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass diese Frist eingehalten sei (E. 3). Weiter stellt es fest, dass die finanzielle Lage des Ehemannes der Beschwerdeführerin sich seit mehreren Jahren nicht verbessert habe und er in immer vergleichbarem Masse verschuldet bleibe; dabei sei ungewiss, wie konkret die für die Beschwerdeführerin selber geltend gemachten Erwerbsmöglichkeiten seien; die Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG als nicht erfüllt betrachtet werden müsse, sei nicht bedeutend höher als der gegenteilige Schluss (E. 4). Schliesslich wird hinsichtlich der tatsächlichen Kontaktpflege erwähnt, dass seit 2007 (Geburt der Tochter) bloss zwei Besuchsaufenthalte in der Schweiz dokumentiert seien, weshalb es für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zumutbar sei, den Bewilligungsentscheid entsprechend dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland abzuwarten.
3
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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