BGer 1C_294/2013 | |||
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BGer 1C_294/2013 vom 08.08.2013 | |
{T 0/2}
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1C_294/2013
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Urteil vom 8. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Baugesellschaft X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schmid,
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Gemeinde Savognin, 7460 Savognin.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der Baugesellschaft X.________ am 9. November 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Savognin bewilligte das Bauvorhaben am 27. Dezember 2012 und wies gleichzeitig die Einsprache ab. Dagegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 19. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.
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Erwägung 2 | |
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
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Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
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Demnach wird erkannt: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde im Verfahren 1C_294/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdegegnerin (Baugesellschaft X.________) werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Erwägung 4 | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Savognin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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