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Informationen zum Dokument  BGer 1C_66/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_66/2013 vom 08.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_66/2013
 
 
Urteil vom 8. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,
 
Gemeinde Churwalden, 7075 Churwalden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andri Mengiardi.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 24. Juli 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Churwalden bewilligte das Bauvorhaben am 23. August 2012 unter Auflagen und wies gleichzeitig die Einsprache ab.
1
 
Erwägung 2
 
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2
2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind indes die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
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Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
4
 
Demnach wird erkannt:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_66/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5
 
Erwägung 2
 
Den Beschwerdegegnern X.________ werden die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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Erwägung 3
 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädi-gungen zugesprochen.
7
 
Erwägung 4
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Churwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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