BGer 1C_267/2013 | |||
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BGer 1C_267/2013 vom 15.08.2013 | |
{T 0/2}
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1C_267/2013
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Urteil vom 15. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner,
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Bausektion der Stadt Zürich,
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Amtshaus IV, Postfach, 8021 Zurich.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das dessen Beschwerde am 30. Januar 2013 abwies. Es hielt fest, dass das bestehende Gebäude den Grenzabstand unterschreite, dafür ein Näherbaurecht bestehe und das Attika-Geschoss den gesetzlichen Grundgrenzabstand von 5 m einhalte. In der Sache selbst führte es aus, die Frage, ob die umstrittene Dienstbarkeit ein Bauverbot vorsehe, sei unter dem Gesichtswinkel von § 320 Satz 1 PBG/ZH nicht ausschlaggebend und sei vom Zivilrichter zu beurteilen.
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B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann laut Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von Bundesverfassungsrecht, geltend gemacht werden. Die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht wird ausschliesslich anhand des Verfassungsrechts und insbesondere des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV geprüft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Nach § 270 Abs. 3 PBG/ZH kann durch nachbarliche Vereinbarung ein Näherbaurecht begründet werden, vorbehältlich wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Anforderungen. In diesem Sinne wurde von den Rechtsvorgängern der Parteien 1933 ein Näherbaurecht begründet; 1973 wurde es umgestaltet: Zum einen wurde zugunsten des Eigentümers der Parzelle des Beschwerdeführers ein uneingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt; zum andern wurde dem Eigentümer der Parzelle der Beschwerdegegner das Recht eingeräumt, "seinen einstöckigen Saalbau bis auf 3,50 m an die gemeinsame Grenze zu stellen und fortbestehen zu lassen" und "das Gebäude ... auf der ganzen Länge der jetzigen Fassadenflucht um 2 m über die bestehende Höhe des Saalbaues durchgehend aufzustocken" (Entscheid des Baurekursgerichts, E. 5.1). Aufgrund dieser Regelungen ist das heutige Gebäude der Beschwerdegegner erstellt worden.
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3.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das bewilligte Attika-Geschoss für sich genommen den gesetzlichen Grenzabstand einhält. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass das umstrittene Attika-Geschoss insoweit den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 320 Satz 1 PBG entspricht.
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3.3. Dem hält der Beschwerdeführer die genannte Dienstbarkeit entgegen. Er macht geltend, diese enthalte zwar ein Näherbaurecht, erlaube indes keinen zusätzlichen Aufbau ausserhalb des Grenzabstandsbereichs.
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3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das angefochtene Urteil stehe zur eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch. Er verweist hierfür auf Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Diss. Zürich, 2001. Danach soll das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass zivilrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Näherbaurechten auch für Projektänderungen ausserhalb des Abstandsbereichs grundsätzlich öffentlich-rechtlich relevant sind (S. 65). Wie es sich mit dieser Auffassung verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Diese Rechtsprechung steht unter dem Vorbehalt, dass die private Näherbaurechtsvereinbarung inhaltlich klar ist und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sich die Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen auch auf Gebäudeteile ausserhalb des Abstandsbereichs beziehen (Schüpbach Schmid, a.a.O., S. 66). Diese Voraussetzung ist, wie dargetan (E. 3.3), im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch in dieser Hinsicht kann dem Verwaltungsgericht keine Verletzung von Art. 9 BV vorgehalten werden.
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3.5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll der angefochtene Entscheid unhaltbare Konsequenzen zeitigen und zu willkürlichen Ergebnissen führen. Es sei widersinnig und unhaltbar, wenn die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem Näherbaurecht je nach konkreter Ausgestaltung einmal im Baubewilligungsverfahren, ein anderes Mal auf dem zivilrechtlichen Weg geprüft würde. Der Beschwerdeführer verweist überdies auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2010 (Verfahren 1C_237/2010); in dieser Sache hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine öffentlich-rechtliche Baubewilligung in Anbetracht einer Näherbauvereinbarung verweigert.
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3.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Diese Rüge hat gegenüber der Willkürrüge keine eigenständige Bedeutung. Auch unter dem Gesichtswinkel der Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Rechts bloss auf die Vereinbarkeit mit Art. 9 BV hin. Dass das angefochtene Urteil darüber hinaus einen direkten Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers bedeuten würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
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3.7. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Näherbaurecht erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Steinmann
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