BGer 2C_1174/2012 | |||
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BGer 2C_1174/2012 vom 16.08.2013 | |
{T 0/2}
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2C_1174/2012
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Urteil vom 16. August 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
Hotel X.________ GmbH,
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vormals Y.________, Hotel X.________,
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handelnd durch Y.________,
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vertreten durch Fürsprecherin Sirkka Messerli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zollkreisdirektion Basel,
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Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
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handelnd durch die Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Einfuhr von Koscherfleisch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Oktober 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369; 138 III 471 E. 1 S. 475).
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1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, 89 Abs. 1 und 90 BGG i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0] und Art. 19 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [LwG; SR 910.1]). Im Bereich des Zollrechts sieht Art. 83 lit. l BGG allerdings eine Einschränkung vor. Danach ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgen (Urteile 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.3; 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 1.1).
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1.3. Die Beschwerden an die Zollkreisdirektion, an das Bundesverwaltungsgericht und zuletzt jene vom 26. November 2012 an das Bundesgericht wurden durchwegs unter der Parteibezeichnung "Y.________, Hotel X.________" erhoben. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass Y.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der am 5. Februar 2013 gegründeten Hotel X.________ GmbH wirkt, welche die Rechtsnachfolge der bisherigen Einzelunternehmung Y.________, Hotel X.________, angetreten hat. Die Parteibezeichnung ist entsprechend zu ändern.
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1.4. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).
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1.5. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 1.3; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212, nicht publ. in: BGE 139 I 64). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; Urteile 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.5; 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 5.2, in: StR 68/2013 S. 474).
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1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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Erwägung 1.7 | |
1.7.1. Anders als im Fall kantonalrechtlicher Erlasse (Art. 82 lit. b BGG) besteht auf Ebene des Bundesrechts keine Möglichkeit zur abstrakten Normenkontrolle. Bundesgesetze (BGE 137 I 128 E. 4.3.1 S. 132) sind für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV), ebenso wie das Völkerrecht (BGE 139 I 16 E. 4.3.4 S. 28). Allerdings bezweckt Art. 190 BV nicht ein Verbot der Prüfung der Verfassungsmässigkeit; vielmehr bringt er das Gebot der Anwendung des Gesetzes zum Ausdruck (BGE 137 I 23 E. 2.4.4 S. 28; 136 I 49 E. 3.1 S. 55; 136 I 65 E. 3.2 S. 70 f.; 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130; 135 II 384 E. 3.1 S. 391). Eine eingeschränkte Tragweite kommt dem Anwendungsgebot zu, soweit es um Rechtsverordnungen des Bundesrats geht, die auf einer gesetzlichen Delegationsnorm beruhen (Art. 182 Abs. 1 BV). Im Einzelfall kann das Bundesgericht, über die Prüfung des individuell-konkreten Einzelakts hinaus, vorfrageweise auch über die Vereinbarkeit einer solchen unselbständigen Verordnung mit übergeordnetem Recht befinden (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 I 107 E. 1.4.2 S. 109; 128 I 155 E. 1.1 S. 158 f.; 111 Ia 270 E. 2 S. 271 f.; 110 Ia 211 E. 3 S. 214 f.; 106 Ia 310 E. 5 S. 318 ff.). Gegenständlich beschränkt sich das Bundesgericht auf jenen Teil der Verordnung, der gerügt und für den konkreten Fall massgeblich ist (BGE 136 I 65 E. 2.3 S. 69 f.).
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1.7.2. In vorfrageweiser Normenkontrolle unterzieht das Bundesgericht die bundesrätliche Rechtsverordnung vorab einer
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1.7.3. Anlässlich der
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1.7.4. Erweist sich die Rüge der mangelnden Gesetzes- oder Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Rechtsverordnung als begründet, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm in Kraft. Gegenstand der bundesgerichtlichen Aufhebung ist ausschliesslich der gestützt auf die angefochtene Bestimmung ergangene individuell-konkrete Anwendungsakt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Ursprünglich aufgrund von Art. 25bis aBV (zunächst "Schächtartikel", dann "Tierschutzartikel"; vgl. Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 3b) und in der Folge gemäss Art. 20 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562), mit Wirkung ab dem 1. September 2008 nunmehr nach Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) gilt, dass das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten ist (zur vorrevidierten Tierschutzgesetzgebung das Urteil 2A.143/1992 vom 5. Februar 1993 E. 2a). Allerdings verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 TSchG dem Bundesrat die Kompetenz, aus Gründen des Tierschutzes und des Artenschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen zu knüpfen, einzuschränken oder zu verbieten. Vorbehalten bleibt gemäss Satz 2 dieser Norm die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 TSchG sind die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung den Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.
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2.2. Mit der Kombination von unzulässiger inländischer Schächtung von Säugetieren (Art. 21 TSchG) und zulässiger, wenn auch mengenmässig beschränkter Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch ins Inland (Art. 14 TSchG) verfolgten Bundesrat und Eidgenössische Räte die ausdrückliche Absicht, der Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II) der Angehörigen jüdischer und islamischer Gemeinschaften Rechnung zu tragen (Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007], BBl 2002 4980). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts und der Strassburger Organe erstreckt sich der Schutzbereich der Religionsfreiheit denn auch auf das Einhalten religiöser Speisevorschriften (Urteil 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8; zum Schächten von Geflügel BGE 33 I 723 E. 3 S. 731; Urteil des EGMR
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Über die Aspekte von Art. 15 BV und Art. 9 EMRK hinaus widerspräche ein Einfuhrverbot für Fleisch von rituell geschlachteten Tieren dem welthandelsrechtlichen Nichtdiskriminierungsprinzip (BBl 2002 4982), wie es namentlich dem Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO; SR 0.632.20) und dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (GATT; SR 0.632.21) innewohnt.
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2.3.2. Im unilateralen Zollrecht der Schweiz findet sich der Generaltarif in Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10). In Anhang 2 sind die Zollkontingente aufgeführt, d.h. die Mindestmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die nach Massgabe der im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen zu einem tieferen, privilegierten Zollansatz (Kontingentszollansatz; KZA) eingeführt werden kann. Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausserhalb des jeweiligen Zollkontingents unterliegen in diesem zweistufigen Einfuhrmodell der höheren, regulären Zollbelastung (dazu Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 568 und 625 ff.; Thomas Cottier/David Herren, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz, 2009, N. 101 der Einleitung). Der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zieht regelmässig eine merklich höhere Zollbelastung nach sich (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1 S. 163 ["à des droits volontairement dissuasifs"]; 128 II 34 E. 2b S. 38 ["gewöhnlich prohibitive Wirkung"]; Urteile 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 3.1; 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 2). Die Obergrenze wird durch den höchstzulässigen Ansatz des Generaltarifs gebildet ( Arpagaus, a.a.O., N. 623).
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2.3.3. Im hier interessierenden Zusammenhang kennt der Generaltarif die Tarifgruppen
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) stellt die Verbindung zwischen Landwirtschafts- und Zollrecht her. Die beiden ersten Absätze der Norm lauten:
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a) T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
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b) T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven;
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c) T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
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d) T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
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e) T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
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f) T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
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g) T-K Nr. 5.7: Übriges.
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2.4.2. Basierend auf Art. 21 Abs. 2 LwG und weiteren Bestimmungen des Gesetzes erliess der Bundesrat die Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, aAEV; AS 1998 3125; in der hier massgebenden Fassung in Kraft vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2011). Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt (Art. 10 aAEV); er steht unter dem Titel "Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten". Das Verzeichnis zerfällt in mehrere Unterkategorien. Ziffer 3 des Anhangs 4 regelt die Marktordnung der "Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel". Ihr zufolge fallen unter das Teilzollkontingent Nr. 5.3 (Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung) nur die abschliessend genannten Tarifpositionen (AS 1998 3125, insb. 3175). Dabei handelt es sich um:
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0201: 1011, 1091, 2011, 2091, 3011, 3091;
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0202: 1011, 1091, 2011, 2091, 3011, 3091;
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0206: 1011, 1021, 1091, 2110, 2210, 2910.
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2.4.3. Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen (Art. 24 Abs. 1 LwG). Im Anschluss daran führt Art. 1 Abs. 1 aAEV aus, die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der in einem der Anhänge zu dieser Verordnung aufgeführten Zolltarifnummern bedürfe einer Bewilligung. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung ("permis général d'importation") für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Sinn und Zweck dieser Bewilligung ist die statistische Erfassung im Hinblick auf die Vorgaben der WTO (dazu Arpagaus, a.a.O., N. 624), ferner die Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; Urteil 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Insbesondere habe die Vorinstanz es unterlassen, die "unbestrittene Tatsache" festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einfuhr der koscheren geräucherten Rinderroulade über [noch nicht beanspruchte] Anteile des Teilzollkontingents Nr. 5.3 verfügt habe. Dieser Aspekt war freilich, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, gar nicht kontrovers und bleibt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bedeutungslos. Der tatbeständlichen Rüge ist demnach nicht nachzugehen. Steht der Sachverhalt folglich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), erübrigt sich die von der Eidgenössischen Zollverwaltung beantragte Einladung des Bundesamts für Landwirtschaft zur Vernehmlassung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind allein durch das Bundesgericht zu beantworten.
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3.2. Die Beschwerdeführerin weist darüber hinaus auf die - in ihren Augen ebenso zu beanstandende - weitere Zollveranlagung vom 30. Dezember 2010 hin. Diese ebenfalls angefochtene Veranlagungsverfügung ist vorliegend weder Streitgegenstand noch kann sie sachverhaltsergänzend berücksichtigt werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.1 S. 170, 138 II 217 E. 2.2 f. S. 220; 136 V 362 E. 3.2 f. S. 364 f.). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach entstanden sind ("echte" Noven), können nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein. Sie sind denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; zum ganzen Urteil 2C_1257/2012 vom 18. April 2013 E. 4.7).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde vom 14. November 2011 allem voran abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer Erteilung die Generaleinfuhrbewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft anzufechten gehabt, wolle sie die Tarifierung bestreiten. Die Vorinstanz leitet dies daraus ab, dass die Verfügung vom 13. Januar 1999 ausdrücklich auf Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung von 1998 Bezug nehme.
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3.3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist die am 13. Januar 1999 erteilte Generaleinfuhrbewilligung unangefochten geblieben und damit vor langer Zeit in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtskraft fähig ist grundsätzlich nur die Entscheidformel (Dispositiv) einer Verfügung, nicht aber deren Begründung (Motive); nur das Dispositiv kann Bindungswirkung entfalten (Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2) und nur das Dispositiv ist anfechtbar (Urteile 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2; 9C_58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 V 298; 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327; 120 V 233 E. 1a S. 237). Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festhält, nimmt das Verfügungsdispositiv in Ziff. 2 zwar auf das "Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der AEV" Bezug. Daraus ableiten zu wollen, der Adressat der "generellen Bewilligung" erkläre sich gleichsam mit einem bestimmten Tarif einverstanden, hält einer näheren Prüfung nicht stand.
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3.3.3. Die Generaleinfuhrbewilligung dient hauptsächlich statistischen Zwecken (Einhaltung der Vorgaben der WTO bzw. Kontrolle der Zollkontingente; vorne E. 2.4.3). Sie ist ein polizeirechtliches Instrument mit landwirtschaftlichem Hintergrund, das seine Begründung auch im zweistufigen Tarifmodell findet (E. 2.3.2). Unterliegt eine vordefinierte Teilmenge einzuführender landwirtschaftlicher Erzeugnisse einer privilegierten tarifarischen Behandlung, erfordert dies ein Kontrollinstrument. Dies gilt umso mehr, als der (reguläre) Ausserkontingentszollansatz den Kontingentszollansatz beträchtlich übersteigt (auch dazu E. 2.3.2). Wie schon der Bezeichnung "Generaleinfuhrbewilligung" entspringt, handelt es sich bei ihr um einen von mehreren Rechtsakten im Rahmen eines "gestaffelten", teils landwirtschafts-, teils zollrechtlichen Einfuhrverfahrens. Gestützt auf die Generaleinfuhrbewilligung kann der Inhaber an der Versteigerung der Zollkontingentsanteile für Koscher- oder für Halalfleisch mitwirken (Art. 187b Abs. 4 LwG). Wird er berücksichtigt, ergeht eine Zuschlagsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft. Darin teilt das Bundesamt dem Zuschlagsempfänger eine bestimmte Menge eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu. Die zoll- und zolltarifrechtliche Behandlung ist hingegen alleinige Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung. Sie vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt (Art. 94 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]).
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3.3.4. Den anwendbaren Zolltarif stellt die Eidgenössische Zollverwaltung erst anlässlich der tatsächlichen Einfuhrverzollung fest. Grundlage bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag im individuell-konkreten Fall bemisst sich in der Folge nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 ZG). Der Generaleinfuhrbewilligung kommt mithin individuell-abstrakte, hauptsächlich landwirtschaftsrechtliche Bedeutung zu. Sie unterscheidet sich schon im Ansatz von der verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft (Art. 20 ZG). Mit diesen soll Rechtssicherheit erzielt werden (Arpagaus, a.a.O., N. 589 und 593). Hierzu begründen sie ein Dauerrechtsverhältnis zwischen auskunftersuchender Person und auskunfterteilender Zollverwaltung. In zeitlicher Hinsicht (Art. 20 Abs. 2 ZG) erstreckt sich das Rechtsverhältnis über den Zeitraum von sechs (Zolltarifauskunft) bzw. drei Jahren (Ursprungsauskunft). In sachlicher Hinsicht soll die Auskunft auf eine unbestimmte Zahl gleichartiger Fälle der auskunftersuchenden Person Anwendung finden (Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.1, in: ASA 81 S. 588). In tariflicher Hinsicht bleibt die Generaleinfuhrbewilligung zwangsläufig unbestimmt. Infolge dessen vermag sie für die später im konkreten Einzelfall zu den augenblicklichen Zollansätzen vorzunehmende Tarifierung nicht zu präjudizieren.
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3.3.5. Das Bewilligungsdispositiv vom 13. Januar 1999 nimmt in Ziff. 2 auf das "Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der AEV" Bezug (vorne, lit. A). Vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der Generaleinfuhrbewilligung ist die Bezugnahme eher systematisch-deklaratorischer als konstitutiv-einschränkender Natur. Die seinerzeitige Nichtanfechtung ist dem Inhaber der Generaleinfuhrbewilligung jedenfalls nicht anzulasten. Mangels Vorliegens einer konkreten Einfuhrsituation bestand kein Anlass zum Ergreifen eines Rechtsmittels.
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3.3.6. Der von der Vorinstanz vertretenen Sichtweise ist damit nicht zu folgen. Konsequenterweise hat die Vorinstanz die Hauptfrage nach dem anwendbaren Zolltarif in der Folge offen gelassen. Immerhin hat sie festgehalten, die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Tarifnummer 0210.2010 würde auch unter dem Teilzollkontingent Nr. 5.7 nicht zur Anwendung eines Kontingentzollansatzes führen (Entscheid, E. 4.3). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde ausdrücklich gegenteiliger Auffassung. Da es sich um eine Rechtsfrage handelt, zu der sich Vorinstanz und Beschwerdeführerin geäussert haben, kann das Bundesgericht in der Sache selber entscheiden (vorne E. 1.4 zur Motivsubstitution).
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht einer Person unter gegebenen Umständen Anspruch auf Schutz eines objektiv berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Urteil 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 139 II 106; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193). Im Ergebnis erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen (Entscheid, E. 4.4) als bundesrechtskonform.
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3.4.2. Die angeblich gefestigte Veranlagungspraxis der Zollstelle St. Jakob beruhte auf der Zolltarifnummer 1602.5091. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) meldete die beauftragte Spediteurin die Rinderroulade am 3. Dezember 2010 an der Zollstelle Rheinfelden-Autobahn hingegen unter der Zolltarifnummer 0202.3091 an. Im Beschwerdeverfahren vor der Zollkreisdirektion Basel wollte die heutige Beschwerdeführerin die Zolltarifnummer 0210.9911 angewandt wissen. Vor Bundesgericht - wie schon vor der Vorinstanz - beantragt sie nunmehr dieselbe Veranlagung, wie sie bei nicht koscherer geräucherter Rinderroulade vorgenommen würde. Wenn sie ausführt, die Tarifgruppe 0210 bleibe in Ziffer 3 des Anhangs 4 zur Agrareinfuhrverordnung 1998 zu Unrecht unerwähnt (dazu hinten, E. 3.5), gibt sie damit gleichermassen zu verstehen, dass koschere geräucherte Rinderroulade an sich unter diese Tarifgruppe falle. Unter diesen Umständen kann eine Berufung auf den angeblich während geraumer Zeit angewandten, aber unbewiesen gebliebenen Zolltarif von vornherein nicht in Betracht fallen.
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3.4.3. Die zollrechtliche Veranlagungsverfügung hat ohnehin eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand. Jede spätere Zollanmeldung ist von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen könnte (Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.2, in: ASA 81 S. 588). In ähnlicher Form gilt dasselbe für die periodischen Steuern. Dort beschränken sich die Wirkungen definitiver Steuerveranlagungen, insbesondere ihre Rechtskraftwirkungen, regelmässig auf die Steuerperiode, für die sie ergangen sind (Urteile 2C_383/2012 vom 6. September 2012 E. 3, in: StE 2013 B 23.43.2 Nr. 17, StR 67/2012 S. 836; 2C_383/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3).
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Erwägung 3.5 | |
3.5.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schlachtviehverordnung enthalte zu Unrecht im Teilzollkontingent Nr. 5.3 (Art. 14 Abs. 1 lit. c SV) keine Position für bearbeitetes Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung. Weiter bestreitet sie die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung von 1998. Dem Anhang zufolge sei geräuchertes Koscherfleisch vom Teilzollkontingent Nr. 5.3 ausgenommen und damit dem "prohibitiven", "dissuasiven" Ausserkontingentszollansatz ausgesetzt. Die Teilzollkontingente für nicht koscheres Fleisch seien "sehr viel detaillierter" gehalten als jene im Bereich des Koscherfleischs. Im konkreten Fall erweise sich die Einreihung, wie sie aufgrund des geltenden Verordnungsrechts [an sich korrekt] vorgenommen worden sei, als verfassungs-, konventions- und gesetzeswidrig. Die Beschwerdeführerin erblickt in der verordnungsgemäss vorgenommenen Veranlagung eine Verletzung der verfassungsmässigen Delegationsgrundsätze sowie verschiedener Grundrechtsansprüche (Gebot der Rechtsgleichheit, Verbot der Diskriminierung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Wirtschaftsfreiheit).
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3.5.2. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der fehlenden Rechtmässigkeit bezieht sich primär auf die Agrareinfuhrverordnung 1998. Aus der ebenso gerügten Norm der Schlachtviehverordnung (Art. 14 Abs. 1 lit. c SV) folgt einzig, dass das Zollkontingent Nr. 5 "rohes Fleisch" weiter aufgeteilt wird, so namentlich in das Teilzollkontingent Nr. 5.3 "Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung" (E. 2.4.1). Im Anschluss daran ergeben sich aus der präzisierenden Ziffer 3 des Anhangs 4 zur Agrareinfuhrverordnung die unter das Teilzollkontingent Nr. 5.3 fallenden Tarifnummern. Dabei handelt es sich um gewisse Tarifpositionen der Tarifgruppen
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3.5.3. Der Bundesrat verfügt im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über weitreichende Verordnungskompetenzen. Im hier interessierenden Zusammenhang ist er
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3.5.4. Anlässlich der Prüfung eines individuell-konkreten Einzelakts kann das Bundesgericht vorfrageweise auch über die Vereinbarkeit solcher unselbständiger Verordnungen mit übergeordnetem Recht befinden (Art. 82 lit. a BGG; E. 1.7.1). Bei der vorfrageweisen Geltungskontrolle ist von Art. 21 Abs. 2 LwG auszugehen. Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002) führt hierzu aus, im Einzelnen bedeute die Befugnis, Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zu ändern, dass der Bundesrat die "Möglichkeit [hat], die Zollkontingentsmenge zu erhöhen sowie die Dauer zu verlängern" (BBl 1996 IV 1, insb. 116). Schon der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 LwG greift freilich weiter, indem allgemein von "ändern" die Rede ist. Dies umfasst auch die Kompetenz, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Zollkontingent auszuschliessen, was für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV; E. 1.7.1). Die streitbetroffene Verordnungsbestimmung - Ziffer 3 des Anhangs 4 zur Agrareinfuhrverordnung 1998 - hält sich im Rahmen der gesetzlich delegierten Kompetenzen und sprengt diesen jedenfalls nicht offensichtlich (E. 1.7.3). Umso mehr gilt dies für den weniger weitreichenden Art. 14 Abs. 1 lit. c SV.
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Erwägung 3.6 | |
3.6.1. Zu prüfen bleibt der gerügte Inhalt der Verordnungen. Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f.; 138 I 265 E. 4.1 S. 267; 137 V 334 E. 6.2.1 S. 348; 136 I 1 E. 4.1 S. 5; 135 V 361 E. 5.4.1 S. 369; 134 I 23 E. 9.1 S. 42).
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3.6.2. Die Beschwerdeführerin verlangt, die von ihr am 3. Dezember 2010 eingeführte koschere geräucherte Rinderroulade sei zum Zolltarif zu veranlagen, der auf innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführte nicht koschere geräucherte Rinderroulade anwendbar ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c der Schlachtviehverordnung besteht ein Teilzollkontingent Nr. 5.3 ("Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung"; E. 2.4.1). Aufgrund von Ziffer 3 des Anhangs 4 zur Agrareinfuhrverordnung 1998 fallen nur gewisse Tarifpositionen der Tarifgruppen 0201, 0202 und 0206 in dieses Teilzollkontingent; Waren der Tarifgruppen 0210 gehören nicht dazu (E. 2.4.2).
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3.6.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Importeur nicht koscheren Fleischs innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 geräuchertes oder getrocknetes Rindfleisch zu einem Kontingentszollansatz von Fr. 375.-- je 100 kg brutto (Tarifnummer 0210.2010) oder innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 6.3 Salami (Tarifnummer 1601.0011) zu einem solchen von Fr. 110.-- je 100 kg brutto einführen. Diese Ansicht überzeugt nicht. Das Teilzollkontingent Nr. 6.3 ("Wurstwaren") regelt eine von geräucherter Rinderroulade verschiedene Warenart. Rechtsgleichheitsüberlegungen hat grundsätzlich derselbe Sachverhalt zugrunde zu liegen ("Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich"). Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform festhält, ist die Aussage der Beschwerdeführerin unzutreffend, wonach eine Einfuhr nicht koscheren geräucherten Rindfleisches innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 unter der Tarifnummer 0210.2010 (geräuchertes Rindfleisch innerhalb des Zollkontingents Nr. 5) möglich sein soll. Die Tarifgruppe 0210 wird in Ziffer 3 des Anhangs 4 der Agrareinfuhrverordnung 1998 lediglich in den Teilzollkontingenten 5.1 ("Luftgetrocknetes Trockenfleisch"; 0210.2010) und 5.7 ("Übriges"; 0210.9011) erwähnt (vgl. AS 1998 3125, insb. 3175 ff.). Beides ist auf geräucherte Rinderroulade nicht anwendbar, unabhängig davon, ob koscher oder nicht koscher. Weder im einen noch im anderen Fall kommt ein Kontingentszollansatz zum Tragen.
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3.6.4. Damit treffen Schlachtvieh- und Agrareinfuhrverordnung 1998 keine rechtliche Unterscheidung, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder unterlassen sie Unterscheidungen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt. Ebenso wenig begründet die Gleichbehandlung von koscherem und nicht koscherem Fleisch einen Diskriminierungstatbestand (Art. 8 Abs. 2 BV). Mit der vom Bundesrat getroffenen Lösung, wonach geräucherte Rinderroulade in jedem Fall dem Ausserkontingentsansatz unterliegt, entfällt eine direkte, rechtliche (BGE 138 I 265 E. 4.2.1 S. 267; 136 I 121 E. 5.2 S. 127; 135 I 49 E. 4.1 S. 53) ebenso wie eine indirekte, tatsächliche Glaubensdiskriminierung (BGE 138 I 205 E. 5.5 S. 213 f.; 138 I 265 E. 4.2.2 S. 267 f.; zur Diskriminierung im Zollrecht Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.3, in: ASA 81 S. 509.).
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Erwägung 3.7 | |
3.7.1. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge der verletzten Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 9 BV, Art. 15 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II). Sie umfasst die innere Freiheit zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschauungen zu ändern und die äussere Freiheit, die damit verbundenen Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten oder nicht daran teilzunehmen. Auf diese Weise schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit in erster Linie vor staatlichem Zwang. Darüber hinaus enthält sie die Verpflichtung des Staates zu religiöser und konfessioneller Neutralität (Urteil 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.2, in: JdT 2013 I 100 [Zusammenfassung]; BGE 135 I 79 E. 5.1 S. 84 f.; 125 I 347 E. 3 S. 354 ff.; 124 I 247 E. 7b S. 253; 123 I 296 E. 4b/bb S. 308).
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3.7.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, der Praxis des EGMR und einhelliger Doktrin ist unstreitig, dass die Religionsfreiheit die Individuen darin schützt, Zugang zu koscherem Fleisch zu haben (E. 2.2). Die Bundesgesetzgebung trägt diesem Anliegen mit Art. 14 Abs. 1 TSchG Rechnung. Ihm zufolge bemisst sich der Umfang der zulässigen Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch anhand des Versorgungsbedarfs (objektives Kriterium) der Angehörigen der jüdischen und der islamischen Gemeinschaften (subjektives Kriterium; E. 2.1). Weitergehende Verhaltenspflichten des Staates, die über das allgemeine Gebot religiöser und konfessioneller Neutralität und das besondere Gebot der Versorgung mit Koscher- und mit Halalfleisch hinausgehen, bestehen nach bisheriger Praxis nicht. Insbesondere ist die Eidgenossenschaft nicht verpflichtet, für koscheres oder für Halalfleisch Kontingentszollansätze zu schaffen, wo für nicht koscheres Fleisch keine solchen vorgesehen sind.
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3.8. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) für verletzt. Diese Beanstandung bleibt ohne Begründung, was aber unerlässlich ist: Vor dem Hintergrund von Art. 106 Abs. 2 BGG wäre die Rüge klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen gewesen (E. 1.5). Der Rüge ist nicht nachzugehen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) noch Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der Eidgenössischen Zollverwaltung, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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