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Informationen zum Dokument  BGer 1C_628/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_628/2013 vom 19.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_628/2013
 
 
Urteil vom 19. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokaten Prof. Pascal Grolimund und Dr. Nicolas Mosimann,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Herausgabe zur Einziehung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die italienischen Behörden führten eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und weitere Personen wegen illegaler Ausfuhr von Kulturgut, Hehlerei, Nichtanmeldung archäologischer Funde und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung.
1
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, soweit er nicht Gegenstände mit bestimmten Registrierungsnummern betreffe, und es seien sämtliche beschlagnahmten Objekte und Unterlagen, die der ersuchenden Behörde zu Beweiszwecken ausgehändigt worden seien, in die Schweiz zurückzuführen.
2
 
C.
 
Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
4
1.2. Zwar geht es um die Herausgabe von Gegenständen und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Nach der zutreffenden Auffassung des Bundesamtes handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
5
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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