BGer 6B_713/2013 | |||
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BGer 6B_713/2013 vom 19.08.2013 | |
{T 0/2}
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6B_713/2013
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Urteil vom 19. August 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urkundenfälschung), Sistierung des Verfahrens, Gegenstandslosigkeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: |
1. | |
1.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 16. April 2012 Strafanzeige gegen eine Aktiengesellschaft wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Am 3. Mai 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren, da es sich rechtfertigte, die rechtskräftige Entscheidung eines zwischen den Parteien im gleichen Zusammenhang geführten Forderungsstreits abzuwarten. Gegen die Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein.
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1.2. Vor Bundesgericht einzig zulässig ist die Frage, ob die Vorinstanz das kantonale Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung des Strafverfahrens als erledigt abschreiben durfte. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Strafverfahrens betreffen, sind unzulässig, weil diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und sich auch das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2. |
Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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