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Informationen zum Dokument  BGer 5A_580/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_580/2013 vom 21.08.2013
 
{T 0/2}
 
5A_580/2013
 
 
Verfügung vom 21. August 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. August 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. August 2013 gegen den vorgenannten Entscheid,
1
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2013,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 12. August 2013 mit Schreiben vom 16. August 2013 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
3
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. August 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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