BGer 6B_576/2013 | |||
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BGer 6B_576/2013 vom 22.08.2013 | |
{T 0/2}
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6B_576/2013
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Urteil vom 22. August 2013 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Denys,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Juni 2013.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung, sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu drei früheren Urteilen aus Italien, sowie einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 100.--.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Freiheitsstrafe sei herabzusetzen.
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2. | |
Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde mit seinen persönlichen Verhältnissen. Die Vorinstanz hat sich insoweit geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 36/37 E. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte.
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3. | |
Der Beschwerdeführer möchte anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe eine Suchtbehandlung bzw. die Verbüssung der Strafe mittels Electronic Monitoring (act. 5 Ziff. 10). Indessen stellt die Vorinstanz gestützt auf einen Gutachter fest, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht vorliegen (Urteil S. 34/35 E. 2). Was an dieser Schlussfolgerung gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Da es bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bleibt, kommt auch die Vollzugsform des Electronic Monitoring von vornherein nicht in Betracht.
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4. | |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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