BGer 2C_722/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_722/2013 vom 23.08.2013 | |
{T 0/2}
| |
2C_722/2013
|
Urteil vom 23. August 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
| |
gegen
| |
1. A.________,
| |
2. B.________,
| |
3. C.________,
| |
4. D.________,
| |
Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
| |
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Akteneinsicht,
| |
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Juni 2013.
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen; bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden ist spezifisch darzulegen, inwiefern die das Eintreten ablehnende Entscheidbegründung rechtsverletzend sei, wobei nicht unmittelbar die Verletzung kantonalen Verfahrensrechts gerügt werden kann, sondern aufgezeigt werden muss, inwiefern bei dessen Anwendung verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 225 E. 3 S. 227 f.).
| 1 |
2.2. Der Beschwerdeführer versucht vor Bundesgericht darzulegen, warum ihm Einsicht in die Akten des nicht durch ihn eingeleiteten Verfahrens vor Verwaltungsgericht gewährt werden müsse. Zur allein massgeblichen Nichteintretensbegründung in der angefochtenen Verfügung nimmt er nicht rechtsgenügend Stellung; namentlich erklärt er nicht, was er dort zur Gesuchsbegründung geltend gemacht habe und warum seine dortigen Vorbringen das Verwaltungsgericht zum Eintreten auf das Gesuch verpflichtet hätten. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, was schon für sich allein zum Nichteintreten auf das bundesrechtliche Rechtsmittel führt.
| 2 |
2.3. Da der Beschwerdeführer (vor Bundesgericht) zur Begründung seines Akteneinsichtsgesuchs primär auf das von ihm selber angestrengte ausländerrechtliche Verfahren verweist und sich insofern sein Begehren im Ergebnis als Beweisantrag im eigenen Verfahren verstehen lässt, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
| 3 |
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| 4 |
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
| 5 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 23. August 2013
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |