BGer 9C_1019/2012 | |||
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BGer 9C_1019/2012 vom 23.08.2013 | |
{T 0/2}
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9C_1019/2012
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Urteil vom 23. August 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die an verschiedenen Stellen als Hauswartin und Reinigungsangestellte erwerbstätig gewesene H.________ (geboren 1965) meldete sich im Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken- und Gelenkschmerzen sowie auf eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nach Einholen eines Gutachtens der MEDAS (Gutachten vom 2. August 2010) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2011 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
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B. | |
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der IV-Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zwecks Einholung eines neutralen, umfassenden polydisziplinären Gerichtsgutachtens zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).
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Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
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1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).
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1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht stellte nach eingehender Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen entscheidend auf das Gutachten der MEDAS vom 2. August 2010 ab. Darin wird eine Fingerpolyarthrose beidseits und eine initiale STT-Arthrose rechts, eine Dysthymia (ICD-10; F. 34.1), ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung einer Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie, Adipositas, episodische Sinustachykardien und arterielle Hypertonie diagnostiziert. Die Vorinstanz hielt fest, das MEDAS-Gutachten erfülle sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Es sei für die Beantwortung der relevanten Fragen umfassend, beruhe auf den erforderlichen Abklärungen, berücksichtige die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setze sich mit diesen auseinander. Auch sei es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den wichtigsten Vorakten abgegeben worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Das kantonale Gericht erwog des Weitern, von der Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit seien keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Es ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der vollzeitlichen Ausübung ihrer angestammten Tätigkeiten als Hauswartin und Reinigungsangestellte trotz ihrer Beschwerden nicht dauerhaft wesentlich eingeschränkt sei und gewesen sei, weshalb die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint habe.
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2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb es auf das MEDAS-Gutachten vom 2. August 2010 und dessen Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hausmeisterin, Reinigungsfachkraft oder einer anderen äquivalenten Verweistätigkeit abstellt. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen - soweit es nicht um appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid durch Wiederholung der vorinstanzlichen Beschwerdebegründung handelt - ändern nichts.
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Die Einwendungen gegen den ehemaligen Chefarzt der MEDAS betreffen einen Vorfall im Jahre 2007, an welchem die Beschwerdeführerin in keiner Weise beteiligt war. Ein strafrechtlich zur Anklage gebrachter Vorfall im Zusammenhang mit einer früheren Begutachtung vermag nicht Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit betreffend eine andere, im damaligen Verfahren unbeteiligte zu begutachtende Person zu wecken (Urteile 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2; Urteil 8C_284/2013 vom 5. Juli 2013; Urteil 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3).
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Das Gutachten der MEDAS wurde vor Erlass von BGE 137 V 210 eingeholt, weshalb die in diesem Entscheid festgehaltenen Mitwirkungsrechte noch nicht zum Tragen kommen konnten. Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb das Gutachten vom 2. August 2010 beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266; Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2).
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Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Synthesekonferenz beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von allen beteiligten Ärzten unterzeichnet worden ist und damit ein gemeinsamer Konsens erstellt ist. Die erstmaligen Vorbringen mit Bezug auf die Anamnese und die ICD-Codierung sind nicht geeignet, Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken. Was die Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik, die Dauer der Exploration, die Diagnose und den Einfluss der Fingerpolyarthrose auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. E. 1.2.1) und zeigt nicht auf, inwiefern die Erwägungen des kantonalen Gerichts schlechterdings unhaltbar wären. Namentlich verkennt sie den auch von der Vorinstanz festgehaltenen Unterschied von Therapie- und Begutachtungsauftrag (vgl. statt vieler Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3), wenn sie sich auf ihre behandelnden Ärzte beruft.
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Was die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung angeht, so ist mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeitspanne, während welcher die verheiratete Beschwerdeführerin nebst der Haushaltführung und Kindererziehung (zeitweise) einer Erwerbstätigkeit nachging, nicht geeignet, um die Beurteilung und Einschätzung der MEDAS als überwiegend wahrscheinlich unzutreffend erscheinen zu lassen (Urteil 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1). Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin zumindest teilweise nur ihre eigene Sicht der Dinge vor. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis mit dem Abstellen auf das Gutachten der MEDAS vom 2. August 2010 schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.
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2.3. Zusammenfassend ging das kantonale Gericht davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der vollzeitlichen Ausübung ihrer angestammten Tätigkeiten als Hauswartin und Reinigungsangestellte trotz ihrer Beschwerden nicht dauerhaft eingeschränkt. Daraus hat es in Bestätigung der Auffassung der IV-Stelle das Vorliegen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades zu Recht verneint.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. August 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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