BGer 1C_664/2013 | |||
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BGer 1C_664/2013 vom 27.08.2013 | |
{T 0/2}
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1C_664/2013
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Urteil vom 27. August 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Mitarbeitende der Primarschule Y.________, vertreten durch Z.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, | |
dass X._________ mit Schreiben vom 7. Mai 2013 an das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen gelangte und geltend machte, ihr Sohn W.________, sei in der Primarschule in Y.________ vom Lehrkörper und von der Schulleitung seelisch und körperlich misshandelt worden;
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dass das Bildungsdepartement die Anzeige an das Untersuchungsamt Gossau überwies, welches sie zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen sandte zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens;
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dass die Anklagekammer am 26. Juni 2013 entschied, keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. August (Postaufgabe: 16. August) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass dieses davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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