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Informationen zum Dokument  BGer 6B_179/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_179/2013 vom 29.08.2013
 
{T 0/2}
 
6B_179/2013
 
 
Urteil vom 29. August 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. I.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Körperverletzung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem er und der Azubi die linke Mauer abgespitzt hatten und hierauf den Schutt wegräumen mussten, sei ihr Arbeitsbereich erst durch die Tätigkeit des Beschwerdegegners in eine Gefahrenzone verwandelt worden. Deshalb hätte dieser vor dem Abspitzen alles vorkehren müssen, um eine Verletzung der bereits dort Arbeitenden zu vermeiden. Er habe sie jedoch nicht aufgefordert, den Gefahrenbereich zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten sich einseitig auf die Aussagen des Beschwerdegegners verlassen, der als Beschuldigter nicht der Wahrheit verpflichtet gewesen war. Demgegenüber hätten er und der Azubi als Zeugen unter Strafdrohung ausgesagt.
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2.2. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einseitig bloss die Aussagen des Beschwerdegegners herangezogen, ist offensichtlich unbegründet. Sie bestätigt den Einstellungsbeschluss vielmehr gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es zum Unfall gekommen sei, als er sich hinter dem Beschwerdegegner durch begeben habe, um eine Blechschere zu holen. Ereignete sich der Unfall somit bei einer anderen Tätigkeit als dem Schutt Aufräumen, gehen alle diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Bei den Rechtsbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entschädigen.
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3.2. Wenn das Verfahren eingestellt wird, können der antragstellenden Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren hingegen tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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Das Bewilligungsverfahren wird - nicht zuletzt wegen fiskalischer Interessen - meist durch die Untersuchungsmaxime beherrscht. Eine starke Abschwächung erfährt dieser Grundsatz durch eine umfassende Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Ihm obliegt es in erster Linie, seine wirtschaftliche Situation offenzulegen und seine Mittellosigkeit substanziiert darzutun. Verweigert der Gesuchsteller die nötige Mitwirkung, kann sein Gesuch selbst bei herrschender Untersuchungsmaxime abgewiesen werden, ohne die Verfassung zu verletzen (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 77 f.; BGE 120 Ia 179 E. 3a).
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3.2.1. Das Bezirksgericht Meilen bestellte dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2010 einen unentgeltlichen Rechtsvertreter unter der Auflage, "dass die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten und seiner Ehefrau bei Arbeitsaufnahme eines der beiden Ehegatten erneut umfassend darzulegen und zu belegen sind". Zudem wird erwähnt, dass der Geschädigte einen Arbeitsversuch im Bereich Asbestsanierung unternehme und auch seine Ehefrau auf Stellensuche sei (kantonale Akten, act. 28/6, S. 9).
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3.2.2. Die erwähnte Verfügung datiert vom Oktober 2010, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau arbeitslos waren. In der Beschwerde vom Januar 2012 beantragte er, es sei das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Akten des Obergerichts, act. 2, S. 2). In der Begründung des Antrags besteht er ausdrücklich auf seinem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Doch fehlen sowohl Ausführungen zur Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) als auch irgendwelche Belege zu den finanziellen bzw. (allenfalls nicht bestehenden) Arbeitsverhältnissen (a.a.O. S. 7 Ziff. 4).
7
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Borner
 
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