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Informationen zum Dokument  BGer 2C_754/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_754/2013 vom 02.09.2013
 
{T 0/2}
 
2C_754/2013
 
 
Urteil vom 2. September 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Logistikbasis der Armee.
 
Gegenstand
 
Rückgabe (Einzug) der persönlichen Waffe,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 1. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über den Kostenvorschuss ist die Beschwerde an das Bundesgericht zwar grundsätzlich zulässig, da sie regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Indessen ist auch in diesem Fall erforderlich, dass die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung enthält (Art. 42 BGG). Es ist in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vorliegende Eingabe beschränkt sich darauf, zu verlangen, dass das vorinstanzliche Verfahren kostenlos zu führen sei; der Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, warum die Erhebung eines Kostenvorschusses, der ihm zurückerstattet wird, sollte sich seine Beschwerde als begründet erweisen, Bundesrecht verletzen würde. Die Tatsache, dass er sich materiell im Recht glaubt, genügt nicht, um die Erhebung des umstrittenen Kostenvorschusses bereits als widerrechtlich erscheinen zu lassen (vgl. Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]).
1
2.2. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
2
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 2. September 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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